Ab heute: Neues bei der Preisberechnung von Cannabis
Mit Wirkung zum 1. Februar 2021 treten verschiedene Änderungen der Hilfstaxe in Kraft. Unter anderem auch in der vor etwa einem Jahr neu geschaffenen Anlage 10, die für die Preisberechnung für Cannabis und seine Zubereitungen zum Einsatz kommt.
Seit dem 1. März 2020 ist die neue Preisberechnung für Cannabis und seine Zubereitungen in Kraft. Prozentuale Aufschläge sind Geschichte und die Preisberechnung wird mitunter zur Rechenaufgabe, denn statt dem früheren prozentualen Festzuschlag von 90 Prozent bei einer Verarbeitung und 100 Prozent bei der unverarbeiteten Abgabe werden ein Fixzuschlag für die Preisberechnung von Cannabisblüten und ein modifizierter prozentualer Zuschlag bei der Preisberechnung von Extrakten und Dronabinol herangezogen und die Anlage 10 zum 1. Februar 2021 überarbeitet.
Anlage 10 – das ist neu:
Änderungen in Teil 4 „Preisbildung für Cannabisextrakte in unverändertem Zustand“
| alt | neu | |
| Ziffer 1 | Für Cannabisextrakte ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis […] für den Extrakt abrechnungsfähig. | Für Cannabisextrakte sind die jeweils günstigsten Apothekeneinkaufspreise […] für den Extrakt abrechnungsfähig. |
| Ziffer 2.1 | Liegt der Apothekeneinkaufspreis bei bis zu 4,85 Euro je Milliliter, ist ein Aufschlag von 100 Prozent zulässig. Allerdings nur bis zu einer Summe von maximal 80 Euro. | Liegt der Apothekeneinkaufspreis bei bis zu 4,85 Euro je Milliliter, ist ein Aufschlag von 100 Prozent zulässig. Allerdings nur bis zu einer Summe von maximal 80 Euro. Werden Cannabisextrakte mit unterschiedlichen Einkaufspreisen verarbeitet, muss bei der Berechnung mit dem jeweils niedrigsten Apothekeneinkaufspreis je Milliliter begonnen werden. Ist die maximale Zuschlagssumme von 80 Euro erreicht, kann für jeden weiteren Milliliter ein Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis erhoben werden. |
| Ziffer 2.2 | Liegt der Apothekeneinkaufspreis über 4,85 Euro je Milliliter, liegt der Zuschlag bei nur noch 4,85 Euro je Milliliter. Auch hier sind maximal 80 Euro abrechnungsfähig. | Liegt der Apothekeneinkaufspreis über 4,85 Euro je Milliliter, liegt der Zuschlag bei nur noch 4,85 Euro je Milliliter. Auch hier sind maximal 80 Euro abrechnungsfähig. Werden Cannabisextrakte mit unterschiedlichen Einkaufspreisen verarbeitet, muss bei der Berechnung mit dem jeweils höchsten Apothekeneinkaufspreis je Milliliter begonnen werden. Ist die maximale Zuschlagssumme von 80 Euro erreicht, kann für jeden weiteren Milliliter ein Zuschlag in Höhe von 8,4 Prozent auf den für diesen Anteil ermittelten Preis erhoben werden. |
Änderungen gibt es auch in Teil 5 „Preisbildung für Cannabisextrakte in Zubereitungen“
| alt | neu | |
| Ziffer 1 | Für Cannabisextrakte ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis […] für den Extrakt abrechnungsfähig. | Für Cannabisextrakte sind die jeweils günstigsten Apothekeneinkaufspreise […] für den Extrakt abrechnungsfähig. |
| Ziffer 2 | 90 Prozent auf den jeweils niedrigsten […] ermittelten Preis pro Milliliter | „niedrigsten“ wird gestrichen, außerdem wird folgender Satz ergänzt: „Sind nach […] Cannabisextrakte mit unterschiedlichen Apothekeneinkaufspreisen einzusetzen, beginnt die Berechnung mit dem jeweils niedrigsten Apothekeneinkaufspreis je Milliliter.“ |
Änderungen in Teil 6 „Preisbildung für Dronabinol in Zubereitungen“
| alt | neu | |
| Ziffer 1 | Für Dronabinol ist der günstigste Apothekeneinkaufspreis […] für den Wirkstoff abrechnungsfähig.“ | Für Dronabinol sind die jeweils günstigsten Apothekeneinkaufspreise […] für den Wirkstoff abrechnungsfähig.“ |
| Ziffer 2 | 90 Prozent auf den jeweils niedrigsten […] ermittelten Preis pro Milligramm | „niedrigsten“ wird gestrichen und folgender Satz ergänzt: „Ist […] Dronabinol mit unterschiedlichen Apothekeneinkaufspreisen einzusetzen, beginnt die Berechnung mit dem jeweils niedrigsten Apothekeneinkaufspreis je Milligramm.“ |
Außerdem gibt es Zuwachs in Anlage 1, die um die Position Flores Cannabis 10 g, 95,20 Euro, 16888370 erweitert wird.
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