Ab heute: Chargen-Friedenspflicht beendet
Bis zum 29. Februar 2024 dauerte die Friedenspflicht bei der Chargenübermittlung an. Seit dem 1. März haben die Kassen kein Nachsehen mehr und die fehlende Charge beim E-Rezept kann zu Retaxationen führen.
Gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung ist die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht. Zum Abrechnungsdatensatz gehört demnach auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels nach § 10 Absatz 1c Arzneimittelgesetz (AMG) – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden.
In § 10 Absatz 1c AMG heißt es: „Auf den äußeren Umhüllungen von Arzneimitteln sind Sicherheitsmerkmale sowie eine Vorrichtung zum Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung anzubringen, sofern dies durch Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel […] vorgeschrieben ist oder auf Grund von Artikel 54a der Richtlinie 2001/83/EG festgelegt wird.“
Grundsätzlich müssen alle verschreibungspflichtigen Human-Arzneimittel mit Ausnahme der auf der sogenannten White List (Anhang I zur Delegierten Verordnung) aufgeführten Arzneimittel die geforderten Sicherheitsmerkmale tragen – Originalitätsverschluss und Data-Matrix-Code. Auf der White List sind 14 Produktkategorien zu finden, darunter Homöopathika, Allergenextrakte, Kontrastmittel sowie Lösungen für die parenterale Ernährung.
Im Umkehrschluss heißt es: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen keine Sicherheitsmerkmale tragen. Ausnahmen sind auf der Black List (Anhang II zur Delegierten Verordnung) aufgeführt.
Bis zum 29. Februar 2024 hatten DAV und GKV-Spitzenverband eine Friedenspflicht vereinbart, wenn die Charge im Abgabedatensatz oder beim Blistern der Hinweis „Stellen“ fehlt. Ab heute – 1. März – sollten Apotheken die Charge oder den Hinweis wieder übermitteln. Der Wert „Stellen“ kann noch bis Ende Juni 2025 anstelle der Charge übermittelt werden. Grundlage ist die Ergänzung der Abrechnungsvereinbarung.
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