Schulen und Kitas sollen im zweiten Lockdown geöffnet bleiben, dabei galten Schulen einst als Treiber der Pandemie. Eine bundesweite Datenerhebung deutet jedoch darauf hin, dass das Ansteckungsrisiko geringer ist, als gedacht. Um den Kita- und Schulbesuch trotz Pandemie zu ermöglichen, wurde die Medizinprodukteabgabeverordnung geändert – Apotheken dürfen Schnelltests an Schulen und Kitas abgeben und Lehrer*innen künftig Tests durchführen.
Zu den wichtigsten Werkzeugen bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie gehören Tests. Darum wurden die Testkapazitäten hierzulande ausgebaut, eine nationale Teststrategie entwickelt und Gesetzesänderungen vorgenommen. So wurde mit dem Dritten Bevölkerungsschutzgesetz geregelt, dass der Arztvorbehalt für Schnelltests entfällt. Die Ergänzung stellt sicher, dass SARS-CoV-2-Antigentests zur patientennahen Anwendung an Gemeinschaftseinrichtungen – zu denen Schulen und Kitas gehören – im Sinne von § 33 Infektionsschutzgesetz zulässigerweise abgegeben werden können. Grundsätzlich könnte zwar jede*r diese Tests anwenden, allerdings muss die Testung durch geschultes Personal erfolgen, denn als Betreiber des Medizinproduktes „Antigentest“ haben die Gemeinschaftseinrichtungen sicherzustellen, dass nur Personen mit dem Anwenden und Betreiben der Schnelltests beauftragt sind, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind.
Mit der neuen Verordnung zur Änderung der Medizinprodukteabgabeverordnung, die seit heute in Kraft ist, wird ergänzend zum Bevölkerungsschutzgesetz geregelt, dass die Schnelltests künftig auch an Schulen und Kitas abgegeben werden können.
„Es handelt sich hierbei ausdrücklich um Schnell- und nicht um Selbsttests. Die Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung bedeutet lediglich, dass z.B. eine Apotheke PoC-Antigentests auch an Schulen und Kitas abgegeben darf“, stellt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) klar.
„Antigen-Schnelltests können helfen, Lehrer*innen und Erzieher*innen und damit auch Kinder besser zu schützen. Kitas und Schulen bzw. ihre Träger können ab heute eigenständig Schnelltests beziehen und nutzen“, twittere Gesundheitsminister Jens Spahn am Donnerstag. „Lehrer*innen werden, wie in Hessen erfolgreich erprobt, sich regelmäßig selbst testen dürfen. Und die Schulträger können bei Bedarf mit geschultem Personal Tests vor Ort durchführen. Das ist eine weitere alltagstaugliche Option, um Kindern auch in Pandemiezeiten den Kita- oder Schulbesuch zu ermöglichen.“
Der gesetzliche Rahmen ist geregelt. Allerdings sind die Länder für die Organisation und Ausgestaltung zuständig. Nach dem Beschluss von Bund und Ländern vom 25. November 2020 soll bei einem positiven Fall in einer Schulklasse die jeweilige Gruppe für fünf Tage in Quarantäne geschickt werden. An Tag fünf soll dann ein Schnelltest erfolgen und Kinder, die negativ getestet wurden, wieder in die Schule zurückkehren können.
Weiterhin untersagt ist die Abgabe von Schnelltests an Laien. Eine Ausnahme sind sogenannte Probenentnahmekits.
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