Ab 15. Oktober: Änderungen beim Impfhonorar
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf neue Impfhonorare geeinigt. Zum 15. Oktober tritt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken in Kraft und löst die bislang geltenden Impfvergütungen ab. Impfungen in der „Langen Nacht des Impfens“ werden also noch nach dem alten Preismodell abgerechnet.
Grippeimpfung
Bis einschließlich 14. Oktober können Apotheken für die Grippeimpfung 10,40 Euro abrechnen. Der Betrag deckt die Impfleistung und Dokumentation ab. Für die Nebenleistung, zu der beispielsweise die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien sowie der Ausgleich von Verwürfen gehören, können 70 Cent in Rechnung gestellt werden. Hinzukommt 1 Euro als gesetzliche Beschaffungskosten. Daraus ergibt sich eine Summe von 12,10 Euro – der Betrag ist umsatzsteuerfrei.
Ab dem 15 Oktober erhöht sich das Honorar für die Hauptleistung – Impfung und Dokumentation – minimal auf 10,69 Euro. Für die Nebenleistung können 99 Cent und für die Beschaffungskosten 1 Euro abgerechnet werden. Daraus ergibt sich ein Impfhonorar von 12,67 Euro je Grippeschutzimpfung.
Außerdem wird der Impfstoff selbst als Fertigspritze mit oder ohne Kanüle abgerechnet. Die Vergütung ergibt sich aus dem Apothekeneinkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer.
Corona-Impfung
Für eine Corona-Impfung konnten Apotheken bislang 15 Euro abrechnen. Der Betrag setzt sich zusammen aus 10 Euro für Impfung und Dokumentation sowie je 2,50 Euro für den Umgang mit Mehrdosisbehältnissen und Covid-spezifische Mehraufwände wie beispielsweise die Dokumentation.
Ab dem 15. Oktober sinkt das Honorar auf 14,23 Euro. Apotheken erhalten für Impfung und Dokumentation 14,08 Euro. Zudem erhalten sie nur noch ein Honorar für die Nebenleistung in Höhe von 15 Cent, das über das neue Sonderkennzeichen 18774908 abgerechnet wird.
Dynamisierung
Der neue Vertrag regelt neben den Änderungen zum 15. Oktober auch die regelhafte Anpassung sämtlicher Impfhonorare für Apotheken ab dem 1. September 2026 nach festgelegten Kriterien. „Als Basis dient das dann aktuelle Honorar für die jeweilige Impfleistung aus allen Impfvereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, gewichtet nach den GKV-Versichertenanteilen“, heißt es im DAV-Leitfaden zur Abrechnung von Schutzimpfungen.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …
Akutversorgung: Stückeln nicht erlaubt
Der Rahmenvertrag sieht im Akutfall keine Abgabe von Teilmengen vor. Allerdings sind Abweichungen von der verordneten Packungsgröße möglich. Diese sind …
Zuzahlung: Retax-Falle Monatswechsel
Beim E-Rezept gibt es bei der Zuzahlung gleich mehrere Retax-Fallen – zum einen den falschen Zuzahlungsstatus, wobei der Rahmenvertrag eine …