Dass die Dosierung ab November 2020 für jedes Humanarzneimittel verpflichtend auf dem Rezept angegeben werden muss, ist bekannt. Bereits im Oktober haben einige Ärzte die Vorgabe mithilfe der Software umgesetzt und die ersten „Dj“-Rezepte haben in den Apotheken für Verwirrung gesorgt. Wir geben dir einen Überblick über die neue Vorgabe.
Um Fehldosierungen zu vermeiden und die Arzneimittelsicherheit zu erhöhen, sollen Ärzte künftig die Dosierung zum verordneten Arzneimittel auf dem Rezept angeben. Bislang war dies nur für Rezepturarzneimittel vorgeschrieben. Doch die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde entsprechend geändert und die Dosierung für alle Humanarzneimittel zur Pflichtangabe.
Nachzulesen ist dies in § 2 Absatz 1 AMVV unter Punkt 7 mit entsprechender Ausnahme: „die Dosierung; dies gilt dann nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung der ärztlichen Person vorliegt und die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.“
Keine Dosierung? Das sind die Ausnahmen ab November
Auf die Angabe der Dosierung kann verzichtet werden, wenn das Arzneimittel unmittelbar an den verschreibenden Arzt abgegeben wird.
Liegt dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vom Arzt zur Anwendung des Arzneimittels vor, genügt es, einen entsprechenden Hinweis auf dem Rezept zu dokumentieren. Hier kommt die Abkürzung „Dj“ ins Spiel.
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung sollen die Mediziner bei Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln am Ende der Verordnungszeile, also hinter dem rezeptierten Arzneimittel, die Dosierung angeben. Möglich ist dies beispielswiese als 0-0-1. Oder eben als „Dj“ – vorausgesetzt, es liegt ein Medikationsplan oder eine schriftliche Anweisung vor, aus der die Dosierung hervorgeht. Ist dies der Fall, steht „Dj“ für Dosierungsanweisung vorhanden: ja.
„Dj“ nicht bei BtM
Auf einem BtM-Rezept ist der Hinweis „Dj“ nicht ausreichend. Als geeigneten Vermerk sollen Ärzte weiterhin den Hinweis „gemäß schriftlicher Anweisung“ aufbringen. Grundlage ist hier die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV), die vorgibt, dass die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe aufgebracht werden muss. Für den Fall, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, muss ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung einen Platz finden.
Heilen, sonst Retax
Fehlt die Dosierungsangabe auf dem Rezepturrezept, droht eine Retaxation. Gleiches ist ab November der Fall, wenn der Arzt versäumt, die Dosierung bei einem verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel anzugeben und die Apotheke den Malus nicht heilt.
Wer die Dosierung in der Apotheke ergänzen will, muss nicht zwangsläufig zum Telefon greifen. Es darf unter Umständen auch ohne Arztrücksprache geheilt werden, nämlich wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Arztrücksprache nicht möglich ist oder wenn dem Patienten eine schriftliche Anweisung oder ein Medikationsplan vorliegt und die Angaben dem Apotheker zweifelsfrei bekannt sind. In allen anderen Fällen werden bei den Ärzten die Telefonleitungen heiß laufen, weil eine Arztrücksprache nötig ist. Änderungen sind abzuzeichnen. Das Datum muss nur angegeben werden, wenn die Korrektur nicht am Tag der Abgabe vorgenommen wurde.
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