Ab 1. April: Präqualifizierung entfällt für 18 Produktgruppen
Die Gremien von Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband haben der Einigung zur Abschaffung der Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel in 18 Produktgruppen zugestimmt. Damit entfällt die Vorgabe zum 1. April.
Das Unterschriftenverfahren zum Wegfall der Präqualifizierung ab 1. April wurde heute eingeleitet, meldet der DAV. Gestern sei die „Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Absatz 1b SGB V“ in den Gremien von DAV und GKV-Spitzenverband bestätigt worden. In der DAV-Mitgliederversammlung hätten die 17 Landesapothekerverbände sogar einstimmig zugestimmt.
Der DAV-Vorsitzende Dr. Hans-Peter Hubmann erklärt dazu: „Die Präqualifizierung bei apothekenüblichen Hilfsmitteln ist Geschichte. Ab 1. April dürfen Apotheken die allermeisten Hilfsmittel, auch Pflegehilfsmittel, ohne dieses absurde Bürokratiemonster an ihre Kundinnen und Kunden abgeben.“ Für die Apotheken sei dies eine deutliche Erleichterung und trage enorm zur Entbürokratisierung bei.
Zudem betont Hubmann den damit erzielten Erfolg des DAV: „Der Vertrag ist ein Erfolg des Deutschen Apothekerverbandes, seiner Landesverbände und seiner Verhandlungskommission, denn es ist nicht alltäglich, solch einen schnellen und umfangreichen Verhandlungserfolg mit den Krankenkassen zu erzielen. Ich freue mich persönlich, dass die Mitgliederversammlung des DAV diesem Ergebnis einstimmig zugestimmt und damit ihre Wertschätzung ausgedrückt hat.“
Achtung: Für den Zeitraum bis einschließlich 31. März gelten die bekannten Erfordernisse der Präqualifizierungen weiter. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Apotheken gegenüber Präqualifizierungsstellen die Verträge nur in Gänze kündigen sollten, wenn sie ausschließlich apothekenübliche Hilfsmittel abgeben. Auch die technischen Umsetzungen müssen nun noch stattfinden.
Wegfall der Präqualifizierung in 18 Produktgruppen
Folgende Hilfsmittel gelten für den Vertrag, der ab dem 1. April in Kraft tritt, als apothekenüblich:
- PG 01 Milchpumpen, Absaugsets für elektrische Milchpumpen, Brusthauben für Milchpumpen
- PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u.a.
- PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u.a., Trink- und Sondennahrung
- PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
- PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
- PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
- PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme), Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase
- PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
- PG 17 medizinische Kompressionsware (rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
- PG 19, 51, 54 Bettschutzeinlagen, Produkte zur Hygiene im Bett, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- PG 20 Sitzringe
- PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
- PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
- PG 25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u.a. Okklusionspflaster
- PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u.a. Spritzen, Pens, Messgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
- PG 99 sonstige Produkte (u.a. Läuse- und Nissenkämme)
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