Die AOK Sachsen-Anhalt hat die Abgabe von Teilmengen von Aarane retaxiert. Weil das Doppelpack nicht lieferbar war, wurden aus dem Dreierpack zwei Dosieraerosole entnommen und gemäß den Vorgaben der technischen Anlage abgerechnet. Doch die Kasse hat den Preis auf den Betrag des Doppelpacks gekürzt und informiert über die Möglichkeit der Stückelung. Allerdings müssen die Versicherten dann eine höhere Zuzahlung leisten.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2AMVersVO) beschert den Apotheken noch bis Ende Mai Freiräume bei der Arzneimittelabgabe. Eine Möglichkeit ist die Abgabe von Teilmengen gemäß § 1 SARS-CoV-2AMVersVO. Demnach ist Apotheken ohne Rücksprache mit dem/der verordnenden Ärzt:in die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen gestattet, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten werden darf.
So geschehen im Fall Aarane. Wurde aus dem Dreierpack eine Teilmenge entnommen und geliefert, weil die verordnete Menge nicht lieferbar war, kassieren Apotheken nun Retaxationen in Höhe der Differenz. Außerdem fordert die Kasse einen Nichtverfügbarkeitsnachweis über Allergospasmin als Alternative. Dabei räumt die Kasse ein: „Es ist der AOK Sachsen-Anhalt wichtig, dass unsere Versicherten auch bei Lieferengpässen gut mit den benötigten Arzneimitteln versorgt werden. Gleichzeitig ist richtig, dass die Apotheken in solchen Fällen nicht nur den Nachweis der Nichtverfügbarkeit für ein Arzneimittel, sondern auch für alle wirkstoffgleichen Alternativen in der verordneten Packungsgröße erbringen müssen. Die Apothekensoftware speichert die Verfügbarkeitsanfragen automatisch ab, das Einreichen dürfte für die Apotheke keine Schwierigkeit darstellen.“
Wie Teilmengen abgerechnet werden, regelt § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO. Wird die erste Teilmenge entnommen, wird diese Packung unter Angabe der PZN und des vollständigen Preises komplett abgerechnet und die entsprechende Zuzahlung erhoben. Die Apotheke druckt das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“ auf. Werden weitere Teilmengen aus der Packung entnommen, werden die PZN, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ sowie das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) aufgedruckt. „Im Feld ‚Faktor‘ ist der Wert ‚1‘ anzugeben, im Feld ‚Taxe‘ ist der Betrag ‚690‘, entsprechend 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zuzüglich Umsatzsteuer, anzugeben. Eine Zuzahlung ist zu erheben.“
Statt der Abgabe einer Teilmenge hätten die Apotheke auch stückeln können, so eine Sprecherin der AOK-Sachsen-Anhalt. „Allerdings hätten der Apotheke neben der Abgabe der 2-er Packung des Alternativproduktes (Allergospasmin) auch weitere Alternativen offen gestanden, wie etwa im konkreten Fall die Abgabe von zwei 1-er Packungen entweder Aarane oder Allergospasmin. In beiden Fällen ist kein Nachweis darüber nötig, dass die Verordnung nicht lieferfähig war. Fallen beide Möglichkeiten aus, raten wir dazu, mit dem Arzt oder der Ärztin Rücksprache zu halten, um Alternativen zu besprechen oder sich darauf zu einigen, ein Rezept über die 3-er Packung auszustellen.“
„Ist das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel in der eigentlich abzugebenden (verordneten) Packungsgröße nicht vorrätig, werden die […] abgegebenen Packungen unter Angabe der jeweiligen zugehörigen Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet.“ Außerdem muss die Apotheke das Sonderkennzeichen 02567024 sowie Faktor 5 oder 6 aufdrucken.
Für die Versicherten kann das Stückeln teuer werden, denn es müssen je abgegebener Packung die Zuzahlung und anfallende Mehrkosten gezahlt werden. „Bei Mehrfachabgaben kleinerer Packungsgebinde hat der Versicherte die Zuzahlung pro Packung zu entrichten“, teilte der Berliner Apothekerverein seinen Mitgliedern mit. „Ein Verzicht der Apotheke auf die gesetzliche Zuzahlung ist in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nicht vorgesehen und rechtlich unzulässig.“
Dazu teilt die Kasse zum genannten Beispiel mit: „War der Patient oder die Patientin zuzahlungspflichtig, wäre eine Zuzahlung von 9,74 Euro angefallen. Bei der Abgabe des Doppelpacks des Alternativprodukts Allergospasmin dagegen wäre die Zuzahlung deutlich geringer ausgefallen – dann hätte die Zuzahlung nur 7,04 Euro betragen. Hätte die Apotheke zwei Einzelpackungen abgegeben, wäre die Zuzahlung tatsächlich höher ausgefallen, nämlich 10 Euro statt 9,74 Euro. Es ist anzunehmen, dass der Patient den Mehrbetrag von 26 Cent toleriert hätte.“
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