Pflege-HiMi: Einzelvertrag nicht unterschreiben
Weil sich der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband (DAV) nicht auf einen neuen Pflegehilfsmittelversorgungsvertrag einigen konnten, ist die Schiedsstelle gefragt. Apotheken sollen dennoch das Angebot des GKV für einen Pflege-HiMi-Einzelvertrag nicht unterschreiben.
In Bezug auf den Pflegehilfsmittelvertrag heißt es weiter: abwarten. Eine Einigung steht noch aus. Doch wollen Apotheken Versicherte mit Pflegehilfsmitteln versorgen, müssen sie als Leistungserbringer selbst oder der Verband einen entsprechenden Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband geschlossen haben. Letzterer hat jedoch den Vertrag über die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und saugenden Bettschutzeinlagen gegenüber den Leistungserbringern zum 30. September gekündigt.
Noch ist also Zeit und die Versicherten können versorgt werden. Die ist auch nötig, denn weil sich DAV und GKV nicht einigen konnten, wurde durch den DAV die Einleitung eines Schiedsverfahrens veranlasst.
Apotheken werden dennoch darauf hingewiesen, dass für sie keine Verpflichtung besteht, das Angebot des GKV für einen Einzelvertrag anzunehmen. Das Angebot des Einzelvertrages stammt aus dem Februar und hat Gültigkeit ab dem 1. Juli, denn Apotheken, die in der Vergangenheit einen Einzelvertrag geschlossen hatten, haben ein Kündigungsschreiben zum 30. Juni 2024 erhalten. Gegenüber dem DAV wurde jedoch erst zu Ende September gekündigt.
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