Medizinal-Cannabis: Im Notfall ohne Rezept?
Medizinal-Cannabis unterliegt nicht mehr der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Die Verordnung ist somit auf einem Muster-16 möglich. Im Notfall ist für Medizinal-Cannabis gar kein Rezept nötig. Grundlage ist § 4 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).
Bei Medizinal-Cannabis – Pflanzen, Blüten, sonstige Bestandteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, Tetrahydrocannabinol, Dronabinol und Zubereitungen der Stoffe – sind künftig das Arzneimittelgesetz sowie die Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) zu beachten. In Apotheken darf weiterhin kein Cannabis zu Konsumzwecken abgegeben werden.
Medizinal-Cannabis hat weiterhin Arzneimittelstatus und bleibt gemäß § 3 MedCanG apotheken- und verschreibungspflichtig. Somit gelten die Vorgaben in § 2 AMVV zu den Angaben der Verordnung sowie § 4 für den Notfall.
Demnach kann Medizinal-Cannabis auch ohne Rezept abgegeben werden, wenn die Abgabe durch eine telefonische Bestätigung – fernmündliche Verschreibung – durch den/die behandelnde Ärzt:in erfolgt.
„Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.“
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