Die Apothekenleitung muss den ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheke sicherstellen, wie es in der Apothekenbetriebsordnung festgeschrieben ist. Dazu gehört auch der Faktor Personal. Das bedeutet, für einige Chef:innen geht nichts ohne Kontrolle. Doch darf die Arbeitsleistung von PTA und anderen Apothekenangestellten regelmäßig kontrolliert werden – auch heimlich?
Dass Chef:innen ihre Angestellten nicht ohne deren Wissen überwachen dürfen, beispielsweise durch Videokameras, ist bekannt. Eine generelle Kontrolle der Arbeitsleistung ist dagegen erlaubt. Wie genau diese aussehen darf, ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Während einige Chef:innen auf Transparenz setzen und die Kontrolle öffentlich machen, beispielsweise durch das Einfordern von entsprechenden Berichten, wollen andere nicht, dass Mitarbeitende die Überprüfung mitbekommen.
Fest steht: Chef:innen dürfen die Leistungen von Angestellten in der Regel auch heimlich überprüfen. Dabei sind jedoch verschiedene Vorgaben zu beachten. Neben den Grundrechten sowie Datenschutzaspekten spielt die Verhältnismäßigkeit eine entscheidende Rolle. Hier muss im Blick behalten werden, welches Ziel mit der Kontrolle verfolgt wird, ob dieses durch die jeweiligen Maßnahmen erreicht werden kann, im Verhältnis zu den Interessen des/der Angestellten steht und ob es keine Alternativen gibt.
Unterschieden wird außerdem, ob es sich um eine präventive oder repressive Kontrolle der Arbeitsleistung handelt – sprich, ob diese routinemäßig/vorbeugend erfolgt oder um einen möglichen Verstoß aufzudecken. So dürfen Chef:innen bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug sogar eine/n Detektiv:in anheuern. Es kommt also meist auf den Einzelfall an.
Achtung: Überschreitet die Apothekenleitung bei der Kontrolle der Arbeitsleistung ihre Befugnisse, beispielsweise durch unerlaubte Datenerhebung, können Strafen wie Bußgelder, Schadenersatz oder Freiheitsstrafen drohen.
Verdeckter Ringversuch: Kontrolle bei der Rezepturherstellung
Ein Beispiel für eine heimliche Kontrolle der Arbeitsleistung ist der verdeckte Ringversuch des Zentrallaboratoriums Deutscher Apotheker (ZL), mit dem die Apothekenleitung die Rezepturherstellung überprüfen lässt. Dabei meldet der/die Chef:in den Ringversuch ohne Kenntnis des Apothekenteams beim ZL an und bekommt im Anschluss die Herstellungsunterlagen zugeschickt, die dann verdeckt in der Apotheke vorgelegt werden. Nach der Herstellung wird die jeweilige Rezeptur an das ZL übersendet und dort auf ihre Qualität überprüft, sodass der Apothekenleitung abschließend das Ergebnis und gegebenenfalls das entsprechende Zertifikat zukommen kann.
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