Zuweisungsverbot: eGK-E-Rezept für Heime nicht praktikabel
Die Ausstellung von E-Rezepten für Pflegeheimbewohner:innen stellt Ärzt:innen vor Herausforderungen. Vor allem dann, wenn die elektronische Gesundheitskarte (eGK) als Einlöseweg zum Einsatz kommen soll. Stichwort Zuweisungsverbot.
Papierausdruck, App und eGK sind die drei Möglichkeiten, ein E-Rezept einzulösen. Letztere stellt für Pflegeheimbewohner:innen aktuell keine praktikable Option dar, so die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (KVSA). Der Grund: Pflegeheime müssen erst ab Juli 2025 über einen TI-Anschluss verfügen. Stand jetzt ist nur ein Teil der Pflegeheime angebunden. Somit kann die Übermittlung via KIM nicht genutzt werden.
Die Alternative: Die Praxis stellt ein E-Rezept aus, druckt den Token aus und übermittelt diesen an das Heim beziehungsweise lässt diesen abholen. Dies kann der Fall sein, wenn vom Pflegeheim in der Praxis eine Verordnung über die Dauermedikation angefordert wird.
Zuweisungsverbot
Es gibt jedoch noch eine weitere Hürde. Die Direktzuweisung von Rezepten durch Arztpraxen an Apotheken ist nicht erlaubt. Grundlagen sind § 31 Absatz 2 Musterberufsverordnung für Ärzte (MBO) und § 11 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG). Darüber hinaus gilt § 24 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) – Einrichten einer Rezeptsammelstelle in einer Arztpraxis. Eine Ausnahme des Zuweisungsverbotes ergibt sich jedoch aus § 12a ApoG.
Ausnahme gestattet
Eine Ausnahme vom Zuweisungsverbot ist gegeben, wenn das Heim von einer öffentlichen Apotheke zentral versorgt wird, ein Heimversorgungsvertrag geschlossen wurde und die einzelnen Bewohner:innen ihr Einverständnis gegeben haben, von dieser Apotheke versorgt zu werden.
Sind die Vorgaben erfüllt, kann die Praxis das E-Rezept direkt an die das Heim zentral versorgende Apotheke schicken. Hat der/die Heimbewohner:in jedoch keine Einwilligung erteilt, muss das Rezept dem Heim beziehungsweise dem/der Patient:in zugestellt werden.
Bei einem Arztbesuch im Heim kann weiterhin ein Papierrezept ausgestellt werden.
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