Nicht nur der Großhandel und Krankenhausapotheken müssen Reserven anlegen. Auch für Zyto-Apotheken gelten verbindliche Bevorratungspflichten für Arzneimittel, und zwar ab dem 27. Dezember. Grundlage ist das Lieferengpassgesetz, das eine Änderung in § 15 Apothekenbetriebsordnung mit sich bringt.
Herstellern ist für rabattierte Arzneimittel eine sechsmonatige Lagerhaltung vorgeschrieben. So soll kurzfristigen Lieferengpässen vorgebeugt, eine akut gestiegene Nachfrage ausgeglichen und die Versorgung sichergestellt werden. Zumindest in der Theorie.
Ab dem 27. Dezember sind auch Krankenhaus- und krankenhausversorgende Apotheken in der Pflicht, die Vorräte bei besonders wichtigen Arzneimitteln wie beispielsweise Parenteralia und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung aufzustocken.
Aber auch Zyto-Apotheken müssen Vorräte anlegen. „Wenn bei Krebsarzneimitteln ein Engpass absehbar wird, gilt diese Regel auch für Apotheken, die anwendungsfertige Zubereitungen herstellen“, heißt es vom Bundesgesundheitsministerium.
In § 15 Apothekenbetriebsordnung heißt es: „Abweichend von Satz 1 hat der Apothekenleiter Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung […] als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in seiner Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung […] besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind.“
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