Hilfsmittel und Arzneimittel dürfen nicht zusammen auf einem Rezept verordnet werden. Aber wie sieht es bei Trinknahrung und Arzneimitteln aus? Denn enterale Ernährung ist kein Hilfsmittel.
Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel – einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder – sind von der Versorgung nach § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) V ausgeschlossen. Wie immer gibt es Ausnahmen wie beispielsweise Elementardiäten und Sondennahrung. Die Anlage 7 der Arzneimittelrichtlinie auf Grundlage von § 31 Absatz 5 SGB V regelt die Verordnungsfähigkeit von Produkten zur enteralen Ernährung.
Demnach haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Die Anforderungen an die bilanzierten Diäten, die im Rahmen einer enteralen Versorgung verordnungsfähig sind, sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegt.
Trinknahrung und Arzneimittel auf einem Rezept erlaubt
Trinknahrung zählt nicht zu den Hilfsmitteln und wird wie ein Arzneimittel verordnet. Eine Indikation muss nicht angegeben werden. Für die Apotheke besteht keine Prüfpflicht. Eine separate Verordnung ist nicht nötig. Trinknahrung und Arzneimittel dürfen zusammen auf einer Verordnung rezeptiert werden.
Hilfsmittel und Arzneimittel getrennt
Sogenannte Mischverordnungen sind nicht zulässig. Das bedeutet, Blutzuckerteststreifen dürfen nicht zusammen mit Lanzetten und Pennadeln verschrieben werden. Wird eine Mischverordnung beliefert, kann die Apotheke den Vergütungsanspruch verlieren. Hilfsmittel und Arzneimittel dürfen nicht auf ein und demselben Rezept verordnet werden. Vorsicht ist auch bei Milchpumpenrezepten geboten. Bei der Erstverordnung werden in der Regel Mietgebühr und Zubehör auf einem Rezept abgerechnet. Hier besteht die Gefahr einer Mischverordnung, wenn nicht beide Positionen mit der Hilfsmittelnummer abgerechnet werden. Vorausgesetzt, das Zubehörset muss nach § 302 SGB V abgerechnet werden.
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