EuGH: Elf Stunden Ruhezeit auch vor/nach Urlaub
PTA und andere Angestellte müssen zwischen zwei Schichten die Möglichkeit haben, von der Arbeit abzuschalten und zur Ruhe zu kommen, und zwar für wenigstens elf Stunden. So regelt es das Arbeitszeitgesetz in § 5. Die täglich vorgeschriebene Ruhezeit gilt dabei auch vor/nach dem Urlaub oder anderen freien Tagen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil entschieden.
Der Reihe nach. Wie hierzulande das Arbeitszeitgestez (ArbZG) sieht die europäische Arbeitszeitrichtlinie ebenfalls eine tägliche Ruhezeit von elf Stunden vor. Hinzu kommt jedoch noch die Einhaltung einer wöchentlichen Ruhezeit. Diese muss pro Woche mindestens 24 Stunden am Stück betragen. In der Regel wird dafür bei PTA und anderen Apothekenangestellten der Sonntag genutzt. Entscheidend ist jedoch, dass tägliche und wöchentliche Ruhezeit getrennt voneinander betrachtet und im Zweifel auch direkt nacheinander gewährt werden müssen, wie der EuGH nun urteilte.
Übrigens: Bei einem/einer von fünf Angestellten wird die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten.
Tägliche Ruhezeit gilt auch vor/nach Urlaub
Geklagt hatte ein Angestellter aus Ungarn. Sein Arbeitgeber verweigerte ihm die tägliche Ruhezeit, wenn er zuvor oder im Anschluss daran seine vorgeschriebene Wochenruhezeit oder einen Teil seiner Urlaubszeit in Anspruch nahm. Das Vorgehen des Chefs war jedoch unzulässig. Denn es handele sich dabei um zwei autonome Rechte, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt würden, so das Gericht in einer Pressemitteilung. Während sich die elf Stunden Ruhe pro Tag direkt an die Arbeitszeit anschließen müssen und dazu dienen, sich aus der Arbeitsumgebung zurückzuziehen, bietet die Wochenruhezeit die Möglichkeit, sich pro Sieben-Tage-Zeitraum auszuruhen.
„Die tägliche Ruhezeit kommt zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht“, heißt es daher vom EuGH. Das bedeutet, dass sich beide Ruhezeiten nicht überschneiden dürfen. Im Klartext: Einmal in der Woche besteht Anspruch auf mindestens 35 ununterbrochene Stunden Freizeit. Dazu ein Beispiel: Arbeitest du am Samstag bis 22 Uhr in der Apotheke – oder je nach Öffnungszeiten auch länger –, darfst du am Montag frühestens ab 9 Uhr wieder zum Dienst eingeteilt werden. Denn unmittelbar nach deiner Schicht greift bis Sonntagmorgen um 9 Uhr die tägliche Ruhezeit. Anschließend kommen noch die 24 Stunden Wochenruhezeit hinzu. Und auch vor/nach dem Antreten von Urlaub gelten elf Stunden Ruhezeit pro Tag.
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