Die Knappschaft verzichtet auf die Genehmigung von Diätetika und Krankenkost, vorausgesetzt der Abgabepreis ist nicht höher als 55 Euro.
Apotheken in Berlin müssen entsprechend den Vorgaben des Arzneimittelversorgungsvertrages vorab eine Genehmigung einholen, wenn Versicherte mit Diätetika und Krankenkost versorgt werden sollen. Es sei denn, die Kasse verzichtet auf eine Genehmigung; wie es bereits bei der AOK Nordost, BKK VBU, IKK classic, Novitas und pronova BKK der Fall ist, oder der Abgabepreis übersteigt nicht den Maximalbetrag von 55 Euro je Gesamtverordnung. Außerdem entfällt eine Genehmigung, wenn Versicherte der Ersatzkassen mit Diätetika und Krankenkost versorgt werden sollen.
§ 31 Absatz 5 SGB V: „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.“
Jetzt zieht die Knappschaft nach und teilt mit, ab sofort auf eine vorherige Genehmigung von Diätetika zu verzichten. Ab dem neuen Jahr werde der Genehmigungsverzicht in der Software hinterlegt sein.
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