Bei der Rezeptbelieferung müssen PTA die Vorgaben des Rahmenvertrages beachten, sonst verliert die Apotheke im schlimmsten Fall den Vergütungsanspruch. § 7 bestimmt das abzugebende Arzneimittel. Wird in der Apotheke ein Muster-16-Rezept mit einer handschriftlichen Änderung ohne Namenszeichen der verschreibenden Person vorgelegt, ist die Abgabe unter Umständen nur nach Arztrücksprache mit der Praxis möglich.
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung regelt in § 2, welche Angaben auf einem Rezept für ein Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen gemacht werden müssen. Dazu gehören:
- Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis einschließlich Telefonnummer zur Kontaktaufnahme,
- Ausstellungsdatum
- Name und Geburtsdatum des/der Versicherten
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,
4a bei einem Rezepturarzneimittel die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung – diese kann entfallen, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird; - Darreichungsform, sofern dazu die Bezeichnung nach Nummer 4 oder Nummer 4a nicht eindeutig ist,
- abzugebende Menge
6a. sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt ist, einen Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen, - Dosierung; dies gilt nicht, wenn den Versicherten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird,
- Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
- eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person.
Abzugebende Menge ohne Namenszeichen geändert – Arztrücksprache nötig
Wurde in der Praxis ein Papierrezept ausgestellt und eine der geforderten Angaben handschriftlich angepasst, aber dies von der verschreibenden Person nicht abgezeichnet, ist eine Arzneimittelabgabe unter Umständen nur nach Rücksprache mit der Praxis möglich. Grundlage ist § 7 Rahmenvertrag: „Papiergebundene Verordnungen, bei denen Änderungen und/oder Ergänzungen des verordneten Arzneimittels entsprechend § 2 Absatz 1 Nummern 4 bis 6 AMVV ohne entsprechendes Namenszeichen des Arztes erkennbar vorgenommen worden sind, dürfen erst nach Rücksprache mit dem Arzt beliefert werden.“ Konkret geht es hier um Änderungen von der Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, der Darreichungsform und der abzugebenden Menge.
Hier ist die Apotheke in der Pflicht sicherzustellen, dass die Änderungen nicht von einem Dritten – dem Versicherten – vorgenommen wurden.
Das Ergebnis der Rücksprache ist auf dem Rezept zu vermerken und separat abzuzeichnen. Weichen Rücksprachedatum und Abgabedatum voneinander ab, ist das Rücksprachedatum zusätzlich anzugeben.
Aut-idem-Kreuz per Hand ist kein Problem
Entwarnung beim Aut-idem-Kreuz per Hand: Der Vergütungsanspruch der Apotheke ist nicht in Gefahr, wenn das „Kreuz“ handschriftlich gesetzt ist. Grundlage ist § 6 Zahlungs- und Lieferanspruch Rahmenvertrag. Demnach bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, wenn die Apotheke „bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
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