Entscheidest du dich für einen Apothekenwechsel, gibt es dabei einige Fallstricke. Hinzu kommt, dass der Abschied von dem/der alten Arbeitgeber:in nicht immer im Guten verläuft. Aber darf die Apothekenleitung aus dem Nähkästchen plaudern und künftige Chef:innen vor Angestellten warnen?
Zugegeben, gute Mitarbeiter:innen verliert niemand gerne. Doch manchmal stimmt die Chemie zwischen Chef:innen und Angestellten einfach nicht. Und dann gibt es noch Arbeitgebende, denen kannst du es einfach nie wirklich recht machen. Kein Wunder, dass so mancher Abschied aus der Apotheke nicht gerade friedlich verläuft. Aber dürfen Arbeitgebende zum Telefon greifen und deine/n potenzielle/n neue/n Arbeitgeber:in über jede Unstimmigkeit informieren, also vor Angestellten warnen? Ja, aber nur bei berechtigtem Interesse. Es kommt zudem auf die Art der Information an.
So können Chef:innen künftige Vorgesetze darüber in Kenntnis setzen, wenn Arbeitnehmende Pflichtverletzungen begangen haben. Dazu gehört beispielsweise unentschuldigtes Fehlen. Für die Weitergabe dieser Information braucht es keine vorherige Erlaubnis durch den/die Angestellte – aber nur, wenn das Interesse des/der Arbeitgeber:in schwerer wiegt, als das Recht auf Wahrung des Persönlichkeitsrechts des/der Arbeitnehmer:in, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil.
Arbeitgebende dürfen sich gegenseitig vor Angestellten warnen
Demnach hatte eine Beschäftigte gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber auf Unterlassung geklagt, weil dieser den neuen Chef über ihre Pflichtverletzungen sowie eine vermeintliche Unwahrheit im Lebenslauf informiert hatte, mit der sich die Mitarbeiterin ihre damalige Stelle erschlichen habe. Dagegen wehrte sich die Frau. Zu Recht, entschied das Gericht.
Zwar können Arbeitgebende künftige Chef:innen generell vor Angestellten warnen, um sich gegenseitig zu schützen. Generell gilt aber: Berechtigt sind nur solche Auskünfte, die die Leistung und das Verhalten des/der Arbeitnehmer:in während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Hinzu kommt, dass Beschäftigte vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sind, das nur in begründeten Ausnahmefällen verletzt werden darf. Die Vorwürfe des Arbeitgebers seien im vorliegenden Fall jedoch nicht eindeutig bewiesen und der Chef habe außerdem keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie eine Abmahnung genutzt.
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