Der neue Rechtsrahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen ab Oktober ist beschlossen. Laut Gesundheitsminister Karl Lauterbach sind wir für Herbst und Winter gut gewappnet. Dennoch ist bei vielen die Sorge vor einer Corona-Infektion groß. Und schon jetzt sorgt Corona bei einem Drittel der Apotheken für Personalausfälle. Dürfen PTA zu Hause bleiben, wenn die Kolleg:innen husten?
Corona ist noch nicht vorbei. Die Infektionszahlen sind weiterhin hoch. Kein Wunder, dass auch Apothekenangestellte betroffen sind. Die Folge: Personalausfälle aufgrund von Isolation. Die Kolleg:innen geben an, dass im Durchschnitt ein/e Kolleg:in ausfällt – 13 Prozent der befragten Apotheker:innen und PTA müssen sogar auf zwei Teammitglieder verzichten.
Wer nicht ausfallen und sich vor einer Infektion schützen will, weil die Kolleg:innen husten, würde wohl am liebsten zu Hause bleiben. Aber ist das erlaubt? Die Bundesregierung liefert die Antwort.
„Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie COVID-19 der Arbeit fernzubleiben, gibt es nicht“, stellt die Bundesregierung klar. „Für das Eingreifen eines Leistungsverweigerungsrechts wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB).“
Eine Unzumutbarkeit sei beispielsweise dann gegeben, wenn die Arbeit für den/die Betroffene:n eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Wenn aber die Kolleg:innen bloß husten, und zwar ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder Anhaltspunkte für eine Gefahr, wird dies dafür wohl nicht ausreichen.
Wer jedoch Kolleg:innen durch vorsätzliches Anhusten einem Infektionsrisiko aussetzt, geht zu weit. Warum das trotzdem nicht automatisch eine fristlose Kündigung nach sich zieht, zeigt ein Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf.
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