SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Basisschutzmaßnahmen bis 25. Mai
Einkaufen ohne Maske, Restaurantbesuch ohne Impfnachweis – im Alltag gibt es zahlreiche Lockerungen und auch am Arbeitsplatz ist 3G seit einiger Zeit Geschichte. Was jetzt noch zu berücksichtigen ist, sind Basisschutzmaßnahmen – und das noch bis einschließlich 25. Mai. Was gilt in der Offizin?
Apothekenteams haben ein erhöhtes Infektionsrisiko – auch wenn die Zahl der Corona-Neuinfektionen rückläufig ist. Um die Kolleg:innen zu schützen, sind die Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zu Arbeitsschutzmaßnahmen, die angepasst wurden, sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu beachten.
Bis einschließlich 25. Mai sind nur noch Basisschutzmaßnahmen vorgesehen und deren Notwendigkeit muss die Apotheke individuell ermitteln. Stichwort: Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept. Letzteres soll den Angestellten zugänglich sein.
So entscheidet die Apothekenleitung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise über den Bedarf wöchentlicher, kostenfreier Schnelltests und das Tragen medizinischer Schutzmasken.
Das sind die zu berücksichtigenden Basisschutzmaßnahmen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS):
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m zwischen Personen.
- Vermeidung oder Verminderung betrieblicher Personenkontakte, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist zu vermeiden oder zu verringern.
- Beachtung der Hygieneregeln und Umsetzung von Hygienemaßnahmen.
- Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften von Innenräumen, die von mehreren Personen genutzt werden.
- Maskenpflicht als persönliche Schutzmaßnahme, und zwar dort, wo die vorgenannten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht umsetzbar oder nicht ausreichend sind.
- Regelmäßige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice tätig sind, um Infektionseinträge in den Betrieb zu verhindern.
„Diese Basisschutzmaßnahmen werden aber nicht mehr in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unmittelbar vorgeschrieben“, so das BMAS. Die Empfehlungen werden stattdessen beispielhaft als mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben, die abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und der tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren – als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung – im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen sind. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen die Arbeitgebenden eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Was bedeutet das für die Apotheke? Das sind die in der Offizin empfohlenen Arbeitsschutzmaßnahmen der Bundesapothekerkammer
(Neuerungen im Vergleich zu den Empfehlungen vom 12. Oktober 2021 sind fett markiert, Basisschutzmaßnahmen inklusive)
1. allgemeine Maßnahmen zur Hygiene und zum Arbeitsschutz beachten
2. Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen
3. Räumlicher Abstand zwischen Apothekenpersonal und Kund:innen durch beispielsweise Plexiglasscheiben
4. geeignete Lüftungsmaßnahmen
5. Apothekenmitarbeiter:innen in der Offizin auf die notwendige Zahl begrenzen
6. wenn möglich, Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personal in der Offizin einhalten
7. Kundenzahl begrenzen; Schutzabstände markieren
8. Kund:innen haben in der Apotheke eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wenn dies nach den jeweiligen Verordnungen der Länder vorgeschrieben ist
9. bevorzugt kontaktloses Bezahlen
10. wenn nötig, Beschäftigungsverbot für Schwangere und Stillende gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie für Jugendliche gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
11. Angestellte mit Symptomen, wie beispielsweise Fieber, Husten oder Schüttelfrost sollten dies ärztlich abklären lassen und ihre Tätigkeit abbrechen
12. kostenfreie Schnelltest für das Apothekenteam – abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen, beispielsweise einmal pro Woche
13. geeignete Arbeitskittel
14. Hautschutz- und Händehygienemaßnahmen
15. Bereitstellen und Tragen von medizinischen Gesichtsmasken, wenn Angestellte durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend geschützt werden können
16. gibt es keine Plexiglaswände und kann in der Offizin der Mindestabstand nicht eingehalten werden, sind OP- oder FFP2-Masken zu tragen
17. Impfangebot wahrnehmen (auch während der Arbeitszeit)
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