Nicht jedes Präparat kann über den Großhandel bezogen werden. Wird beispielsweise ein Arzneimittel direkt beim Hersteller bestellt, können Beschaffungskosten anfallen. Und schon stellt sich die Frage, ob das Porto von der Kasse erstattet wird und abgerechnet werden kann.
Eine allgemeine Regelung für alle Kassen zum Porto gibt es nicht und ein Blick in den Liefervertrag der einzelnen Kasse ist unvermeidlich. Einzig bei den Ersatzkassen gibt es eine bundesweite Regelung – zumindest für Arzneimittel, die weder in Apotheken noch beim Großhandel vorrätig sind. Diese ist in § 7 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ Absatz 7 zu finden:
„Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen.“ Allerdings kann nicht jeder Betrag einfach so abgerechnet werden, hier gibt es eine Deckelung und unter Umständen muss die Erstattung der Beschaffungskosten vorab genehmigt werden. „Übersteigen die Beschaffungskosten 9,00 Euro (inklusive Mehrwertsteuer), so ist vorab die Zustimmung der Ersatzkasse einzuholen.“ Abgerechnet wird per Sonder-PZN 09999637.
Achtung: Diese Regelung gilt für Arzneimittel. Fällt Porto für andere Produkte wie beispielsweise Hilfsmittel an, ist es ratsam, vorab eine Genehmigung bei der Ersatzkasse einzuholen oder einen Blick in den Liefervertrag zu werfen.
Wie sieht es bei den regionalen Primärkassen aus? Eine Regelung ist beispielsweise in § 8 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ im Arzneiversorgungsvertrag der AOK Baden-Württemberg in Absatz 10 zu finden. „Unvermeidbare Porti, Zölle und andere von Vorlieferanten in Rechnung gestellte Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken gesondert berechnen. Die Kosten sind auf Nachfrage der Krankenkasse mit den Rechnungsbelegen nachzuweisen. Entsprechendes gilt im Notfall für unvermeidbare Beschaffungskosten im Notdienst.“
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