Entlassrezept: N3 noch bis 2022, Sechs-Tage-Frist endet mit epidemischer Lage
Ausnahmen bestätigen die Regel – und für das Entlassrezept gelten derzeit verschiedene Ausnahmen. Diese bringen Erleichterungen und sind zugleich Stolperfallen, beispielsweise, wenn es um die Gültigkeit der einzelnen Sonderregelungen geht. Während die verlängerte Gültigkeitsdauer an die epidemische Lage geknüpft ist, ist die Möglichkeit, eine N3 zu verordnen, in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AmVers-VO) geregelt.
Mit dem Ziel der Kontaktreduktion wurden verschiedene Lockerungen in puncto Arzneimittelabgabe beschlossen. Unter anderem dürfen Apotheken Teilmengen entnehmen, unter Umständen von der Abgaberangfolge abweichen und aut-idem substituieren. Hinzu kommen Lockerungen beim Entlassmanagement.
Um Patient:innen nach einer Krankenhausbehandlung vor einer Corona-Infektion zu schützen und die Anzahl von Arztbesuchen zu verringern, wurde geregelt, dass Ärzt:innen im Rahmen des Entlassmanagements nicht mehr nur die kleinstmögliche Packungsgröße verordnen können, sondern auch größere Packungen – entsprechend dem therapeutischen Bedarf. Grundlage ist § 1 der SARS-CoV-2-AmVers-VO „Ausnahmen vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch“.
„Abweichend […] dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen.“ Außerdem ist die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen möglich.
Die Lockerungen beim Entlassrezept sind allerdings nur befristet gültig. Zunächst war die Gültigkeit an die Dauer der epidemischen Lage geknüpft. Mit dem „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“, das im Sommer in Kraft getreten ist, wurde die Gültigkeit bis zum 31. Mai 2022 verlängert – unabhängig von der Dauer der epidemischen Lage.
Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Sonderregelungen für das Entlassmanagement beschlossen (Änderung der Arzneimittel-Richtlinie). Betroffen ist unter anderem die Gültigkeitsdauer des Entlassrezepts. Die Verordnung darf innerhalb von sechs Werktagen zulasten der Kasse beliefert werden. Der Ausstellungstag wird mitgezählt, wenn er ein Werktag ist. Die Ausnahme ist bis zum Ende der epidemischen Lage befristet gültig. Das bedeutet: Endet die epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November, sind ab dem Tag Entlassrezepte wieder nur drei Tage gültig.
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