November 2020: Dosierung ist Pflicht
Die Dosierungsangabe muss auf das Rezept und zwar immer, nicht nur bei Rezepturen. Am 1. November 2020 tritt die Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) in Kraft.
Das ist neu
§ 2 Absatz 1 (Die Verschreibung muss enthalten)
Neu gefasst wird Nummer 4a
Für ein Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, ist die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll anzugeben. Das ist alt. Neu ist, dass nun dafür auch die Gebrauchsanweisung einen Platz auf der Verordnung finden soll. Hier kommt die Ausnahme: „Einer Gebrauchsanweisung bedarf es nicht, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.“ Zuvor war der Passus in Nummer 7 zu finden.
Neu gefasst wird Nummer 7 (ehemals „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“ – nun in 4a verankert)
In Nummer 7 heißt es jetzt: „die Dosierung“. Somit ist eine Dosierungsangabe für alle Humanarzneimittel verpflichtend.
Hier kommt die Ausnahme: Die Dosierung kann fehlen, wenn der Patient einen Medikationsplan besitzt, der auch das verordnete Arzneimittel enthält oder eine vom Arzt erstellte schriftliche Dosierungsanleitung vorliegt und der Arzt dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat. Die Angabe der Dosierung entfällt, wenn das Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird.
Heilen erlaubt
Neu gefasst wird Absatz 6
Gemäß Absatz 6 können Apotheker im dringenden Fall, wenn eine Arztrücksprache nicht möglich ist, folgende Angaben auf dem Rezept ergänzen, wenn diese fehlen: Geburtsdatum des Patienten, Datum der Ausfertigung, Darreichungsform, Gebrauchsanweisung bei Rezepturen. Neu ist nun, dass Apotheker auch die fehlende Dosierung im dringenden Fall ergänzen dürfen.
Neu gefasst wird Absatz 6a
Bislang ermöglichte Absatz 6a den Apothekern auch ohne Rücksprache, wenn die Angaben zweifelsfrei bekannt sind, das Heilen folgender fehlender Angaben: Vorname des Verschreibenden oder deren Telefonnummer zur Kontaktaufnahme. Neu ist ab dem 1. November 2020, dass Apotheker auch den Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verordnete Arzneimittel umfasst oder eine schriftliche Dosierungsanweisung ergänzen dürfen. Dies ist auch weiterhin ohne Rücksprache mit dem Arzt möglich. Vorausgesetzt die Angaben sind dem Apotheker zweifelsfrei bekannt.
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