DAK-Retaxationen bei Teilmengen: Einspruch empfohlen
Die DAK-Gesundheit hat auch nach dem Grundsatzurteil zur Rezepturabrechnung weiterhin Retaxationen auf Teilmengen vorgenommen. Betroffenen Apotheken wird jedoch geraten, konsequent Einspruch einzulegen – die ersten Reaktionen der Krankenkasse stimmen zuversichtlich.
Im Auftrag der DAK kürzt der Abrechnungsdienstleister GfS (Gesellschaft für Statistik im Gesundheitswesen) die Vergütungen auf Teilmengen. Wie der Hessische Apothekerverband (HAV) mitteilt, betrifft dies Fälle, in denen Apotheken eine größere als die kleinste für die Zubereitung erforderliche Packung zur Berechnung herangezogen haben. In diesen Situationen vergütete die Kasse bislang nur die tatsächlich verbrauchte Menge anteilig.
Empfehlung: Einspruch einlegen
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt betroffenen Apotheken, Widerspruch einzulegen und dabei den Preis der kleinsten Packungsgröße anzugeben, die für die Herstellung mindestens nötig war.
Die Erfolgsaussichten stehen gut: Vom HAV stellvertretend eingereichte Einsprüche wurden von der DAK bereits positiv entschieden. Selbst wenn Einsprüche in der Vergangenheit bereits abgelehnt wurden, sollten sich Apotheken nochmals an die GfS bzw. die DAK wenden.
Von den Retaxationen sind vor allem Fälle betroffen, die nach der Veröffentlichung der Urteilsbegründung durch das Bundessozialgericht (BSG) ausgesprochen wurden. Für den Widerspruch stellt der Verband Musterschreiben bereit.
Was das Urteil bedeutet
Nach der Rechtsprechung des BSG sind bei der Vergütung von Rezepturherstellungen stets die Apothekeneinkaufspreise der kleinsten im Handel erhältlichen und erforderlichen Packungsgrößen maßgeblich. Haben Krankenkassen Beträge zu Unrecht wegen Teilmengen gekürzt, können Apotheken über ihren Einspruch die Rückzahlung der abgezogenen Summen einfordern.
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