Pflegehilfsmittel: Antrag und Abrechnung mit unterschiedlichen IK
Für Pflegehilfsmittel muss der Kostenvoranschlag elektronisch gestellt werden. Möglich ist dies über das Online-Vertragsportal. Doch es gibt ein Problem: Die AOKen und die Knappschaft können die mit „18“ beginnenden Pflegekassen-IK noch nicht elektronisch verarbeiten. Apotheken müssen die IK mit der „10“ verwenden. Für die Abrechnung kommen aber die „18“-er IK zum Einsatz.
Für den Antrag auf Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln müssen Apotheken im Online-Vertragsportal folgende neunstelligen Institutionskennzeichen (IK) als Kostenträgerkennung angeben:
- AOK Nordost IK: 109519005
- AOK Baden-Württemberg IK: 108018007
- AOK Bayern IK: 108310400
- AOK Bremen/Bremerhaven IK: 103119199
- AOK Hessen IK: 105313145
- AOK Niedersachsen IK: 102114819
- AOK Nordwest IK: 103411401
- AOK plus IK: 107299005
- AOK Rheinland/Hamburg IK: 104212505
- AOK Rheinland-Pfalz/Saarland IK: 107310373
- AOK Sachsen-Anhalt IK: 101097008
- Knappschaft IK: 109905003
Der Grund: Aktuell können die AOKen und die Knappschaft die mit „18“ beginnenden Pflegekassen-IK noch nicht elektronisch verarbeiten.
Achtung, für die Abrechnung mit den Pflegekassen werden die mit „18“ beginnenden Pflegekassen-IK jedoch verwendet. In der Regel werden diese automatisch bei der Erstellung der elektronischen Belege über das Warenwirtschaftssystem übertragen.
So wird der Kostenvoranschlag erstellt
Für den Kostenvoranschlag loggen sich Apotheken in das Online-Vertragsportal ein und melden sich mit N-Ident an. Dann „elektronischer Kostenvoranschlag“ aus dem Menü auswählen und „neuer Antrag“ anklicken. Dann werden alle offenen Felder befüllt. Dazu gehören: Krankenkasse (IK mit der „10“) und Hilfsmittelnummer 54.00.99.0087 mit einem Gesamtpreis von maximal 42 Euro. Außerdem sind Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Versichertennummer anzugeben und als Menge „1“. Der Versorgungszeitraum wird automatisch mit dem Tag der Beantragung befüllt. Im Anschluss auf „prüfen“ klicken und auf die Antwort von der Kasse warten.
Die Anträge werden direkt zur entsprechenden Pflegekasse übermittelt und auch die Genehmigung geht direkt über das Online-Vertragsportal in der Apotheke ein.
Was gilt bei anderen Pflegekassen?
Gemäß Vertrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI ist der Antrag elektronisch zu stellen. Zudem ist festgelegt, dass Apotheken dabei keine Kosten entstehen dürfen. Weil aber noch nicht alle Pflegekassen technisch in der Lage sind, elektronische Kostenvoranschläge zu empfangen, können die Anträge im Einzelfall auch per Fax oder KIM übermittelt werden. In den kommenden Monaten sollen sukzessive auch elektronische Anträge an die weiteren Pflegekassen über das Online-Vertragsportal möglich sein. Die Techniker Krankenkasse wird als nächstes angebunden und weitere Pflegekassen in mehreren Stufen folgen.
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