ePA: Sieben Tage Zugriff für Apotheken – auch über Token
Apotheken haben bislang drei Tage Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA). Das soll sich ändern und die Zugriffsdauer für Apotheken künftig verlängert werden. Zudem soll es eine weitere Zugriffsmöglichkeit geben.
„Die Zugriffsdauer wird an die Versorgungsrealität in Apotheken angepasst“, heißt es im Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG). Lieferengpässe und damit verbundene erschwerte Beschaffungsprozesse, Folgeberatungen, Prüfungen der Arzneimitteltherapiesicherheit oder andere Umstände erfordern eine Ausweitung der standardmäßigen Zugriffsdauer auf die ePA, so die Begründung. Daher soll die Zugriffsdauer von bislang drei auf zukünftig sieben Tage ausgeweitet werden. Versicherte haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, die standardmäßige Voreinstellung entsprechend ihrer eigenen Bedürfnisse anzupassen.
Zugriff über Token
Zudem sollen die Zugriffsmöglichkeiten der Apotheken auf die ePA weiterentwickelt werden. Dies soll dazu beitragen, eine umfassende Überprüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit zu gewährleisten. Bislang können Apotheken nur über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auf die ePA zugreifen oder per Zugriffsfreigabe via ePA-App. Mit dem GeDIG soll der Zugriff über den E-Rezept-Token ermöglicht werden.
Apotheken sollen mittels E-Rezept-Token einen beschränkten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan, die Verordnungs- und Dispensierinformationen, die elektronische Medikationsliste und die arzneimitteltherapierelevanten Zusatzinformationen erhalten.
Die Unterstützung des E-Rezept-Tokens als Zugriffstoken auf die ePA bedarf einer Umsetzung in den beiden auf dem Markt befindlichen ePA-Aktensystemen.
Zugriff bei assistierter Telemedizin
Apotheker:innen erhalten Zugriff auf die ePA, wenn dies für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist. Der Zugriff umfasst das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung und Verarbeitung von Daten sowie im Rahmen der assistierten Telemedizin einen Zugriff, der das
Auslesen von Daten sowie die Durchführung der Löschung solcher Daten auf Verlangen des/der Versicherten ermöglicht. Darum sind die Zugriffsrechte der Apotheker:innen und der zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehörenden Personen, die notwendige Voraussetzung dafür, dass diese Maßnahmen angeboten werden können.
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