Wann gilt Urlaub als genehmigt?
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr und bei vielen Angestellten laufen die Planungen für die Erholungszeit bereits auf Hochtouren. Doch um diese auch genießen zu können, braucht es erst einmal das Go von Chef:innen. Dabei stellt sich oftmals die Frage, wann genau Urlaub als genehmigt gilt. Wir frischen dein Wissen auf.
Um vom stressigen Apothekenalltag abzuschalten und zugleich neue Kraft zu tanken, kommt der Erholungsurlaub ins Spiel. Doch im Hinblick auf die freien Tage lauern einige Stolperfallen. So muss sich beispielsweise mit Kolleg:innen abgestimmt und der jeweilige Zeitraum rechtzeitig angekündigt beziehungsweise beantragt werden.
Für Apothekenangestellte gilt laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV): Sie müssen einen schriftlichen Antrag für die freien Tage bei dem/der Chef:in einreichen. Dabei können Vorgesetzte festlegen, (bis) wann dies erfolgen soll, beispielsweise zu Beginn oder Ende eines Jahres. Erfolgt dies nicht, gibt es im Bundesurlaubsgesetz keine allgemeingültigen Fristen für die Einreichung eines Urlaubsantrags. Es gilt jedoch: so frühzeitig wie möglich. Stichwort Planungssicherheit.
Ist der Antrag einmal bei der Apothekenleitung angekommen, bleiben dieser ab dem Zugangsdatum vier Wochen Zeit für eine Rückmeldung. Bleibt der/die Chef:in eine Antwort schuldig, „gilt der Antrag nach Ablauf von 4 Wochen als genehmigt“, heißt es im BRTV. Gleiches gilt für tarifgebundene Angestellte in Sachsen.
Urlaub: Keine Rückmeldung heißt nicht genehmigt
Im Rahmentarifvertrag Nordrhein findet sich eine entsprechende Regelung jedoch nicht. Für PTA und andere Kolleg:innen in diesem Tarifgebiet sowie für Angestellte ohne Tarifbindung können somit individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag getroffen werden. Denn auch hier gibt es keine allgemeingültige Regelung, bis wann der/die Chef:in antworten muss. Fest steht nur: Eine Antwort ist Pflicht, und zwar in einer angemessenen Frist. Als Richtwert gilt dabei etwa ein Monat.
Achtung: Erfolgt eine Ablehnung des Urlaubsantrags, muss diese auch begründet werden.
Verstreichen mehrere Wochen ohne Rückmeldung, sollten Angestellte das Gespräch suchen und nach einer Antwort fragen. Denn keine Reaktion von dem/der Chef:in bedeutet nicht automatisch genehmigt. „Wer sich ohne Zustimmung des Arbeitgebers selbst beurlaubt, riskiert die Kündigung“, warnt die Gewerkschaft IG Metall. Das gilt auch, wenn Angestellte trotz Veto durch den/die Vorgesetzte ihren Urlaub antreten. Denn dadurch werden arbeitsvertragliche Pflichten verletzt.
Übrigens: Angestellte müssen dem/der Arbeitgeber:in ihr Reiseziel nicht mitteilen, denn dieses ist Privatsache. Und auch eine genaue Urlaubsadresse muss nicht hinterlegt werden.
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