Elternzeit: Kündigung bei jedem Abschnitt tabu?
Neben der Schwangerschaft gilt auch die Elternzeit in puncto Kündigung als besonders geschützter Zeitraum. Genau ist eine Entlassung währenddessen tabu und mitunter sogar schon zuvor. Doch was gilt in Sachen Kündigung, wenn die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird? Greift trotzdem Kündigungsschutz?
Der Anspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verankert und ermöglicht berufstätigen Müttern und Vätern, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen, eine befristete Freistellung von der Arbeit. Das reguläre Arbeitsverhältnis läuft währenddessen weiter. Mehr noch. Generell gilt: „Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen“, heißt es in § 18 BEEG. Die Kündigung ist somit nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.
Übrigens: Arbeitgebende müssen rechtzeitig über die Elternzeit informiert werden. Eine Erlaubnis ist jedoch in der Regel nicht erforderlich.
So weit, so bekannt. Doch oftmals nehmen Angestellte die ihnen zur Verfügung stehende Zeit nicht auf einmal, sondern in mehreren Teilen. Dabei stellte sich die Frage, ob der Kündigungsschutz trotzdem fortbesteht. Ist eine Kündigung somit bei jedem Abschnitt der Elternzeit tabu?
Kündigungsschutz schon vor Beginn der Elternzeit
Das hatte ein Gericht zu entscheiden. Zur Erinnerung: Der Anspruch auf Elternzeit umfasst pro Kind maximal drei Jahre, die je nach Bedarf in drei Abschnitte – bei Zustimmung des/der Arbeitgeber:in auch mehr – aufgeteilt und zwischen der Geburt und dem achten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden können. Dabei stellt sich jedoch die Frage nach dem Kündigungsschutz. Vom Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend heißt es dazu, dass der Schutz bei einer Aufteilung der Elternzeit für alle Abschnitte gilt, aber nicht dazwischen. Sprich: Wer zwischen einzelnen Teilen der Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückkehrt, kann währenddessen die Kündigung kassieren.
Achtung: Auch wenn Angestellte während der Elternzeit weiter in Teilzeit arbeiten, genießen sie Kündigungsschutz.
Es kommt jedoch auf den Zeitpunkt an. Denn: Der Kündigungsschutz greift mitunter auch schon vor Beginn der Elternzeit, und zwar
- bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag frühestens acht Wochen vor dem Beginn der Elternzeit,
- im Zeitraum vom dritten Geburtstag bis zum Tag vor dem achten Geburtstag frühestens 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit.
Fällt die Kündigung also in einen der genannten Zeiträume, ist sie ungültig.
Kündigung vor Elternzeit bei jedem Abschnitt tabu
Das bestätigt auch das Landesarbeitsgericht Hamm und gab einem Angestellten, der sich gegen seine Entlassung gewährt hatte, Recht. Genau hatte dieser Elternzeit für den ersten und 13. Lebensmonat seiner Tochter angemeldet und wollte in weiteren Zeiträumen in Teilzeit tätig sein. Der Chef stimmte zunächst zu, sprach dann jedoch die Kündigung aus.
Zu Unrecht, so das Gericht. Denn der Kündigungszeitpunkt fiel genau in die geschützte Zeit vor einem Teil der Elternzeit. Daher musste der Mann weiterbeschäftigt werden. Denn: „Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist es, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht“, begründet das Gericht die Entscheidung. Dabei gilt der Schonfristzeitraum laut Gesetz vor Beginn einer jeden Elternzeit und nicht nur vor der ersten.
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