Verbandmittel: Apotheken müssen nicht prüfen
Für sonstige Produkte zur Wundbehandlung wurde eine Übergangsfrist bis zum Jahresende vereinbart. Ob das Verbandmittel zu den betroffenen Produkten gehört, müssen Apotheken jedoch nicht prüfen.
Verbandmittel gehören zu den Medizinprodukten und können zulasten der Kassen verordnet werden. Außerdem gibt es sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können. Die entsprechenden Produkte können nach Prüfung des medizinischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) und Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig werden. Doch noch sind nur sehr wenige Produkte gelistet, weil lange nicht klar war, welche Studienparameter, die die Wirksamkeit belegen sollen, vorgelegt werden müssen. Weil die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung, die nicht in der Anlage V gelistet sind, nicht erstattungsfähig sind, wurde erneut eine Übergangsregelung vereinbart. Somit sind die Produkte bis Ende 2026 weiterhin erstattungsfähig. Geregelt ist dies im Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP).
Apotheken und auch Ärzt:innen haben keine Prüfpflicht, ob das verordnete Produkt zu den Verbandmitteln ohne ergänzende Eigenschaften (Saugkompressen, Kompressionsbinden – Anlage Va Teil 1 AM-RL), den Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften (Salbenkompressen, Superabsorber – Anlage Va Teil 2 AM-RL) oder den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung (Anlage Va Teil 3 AM-RL) gehört. Apotheken müssen dennoch einige Dinge bei der Abgabe beachten. So können Medizinprodukte noch nicht elektronisch verordnet werden, sondern müssen auf einem Papierrezept verschrieben werden.
Zudem findet der Rahmenvertrag keine Anwendung, somit sind die Vorgaben zum Austausch nicht zu beachten. Es gilt keine Austauschpflicht. Weder Aut-idem- noch Aut-simile-Regelungen finden Anwendung. Und auch die Importquote wird nicht berücksichtigt.
Weil es keine Rabattverträge gibt, kann das abgegeben werden, was die Praxis verordnet hat. Ist das verordnete Verbandmittel nicht lieferbar und kann nur höherpreisig versorgt werden – wird der Preisanker überschritten –, sollten Apotheken eine neue Verordnung über das lieferbare Produkt anfordern.
Der Grund: Anders als bei Arzneimitteln gelten die Korrekturmöglichkeiten, die gemäß Rahmenvertrag Anwendung finden, nicht. Denn der Rahmenvertrag gilt für Arzneimittel und nicht für Verbandstoffe. Eine Sonder-PZN zur Dokumentation der Nichtverfügbarkeit oder der Akutversorgung gibt es bei Verbandstoffen nicht.
Verbandstoffe sollten eindeutig verordnet werden. Ärzt:innen sollten den Namen des Verbandmittels und die zugehörige PZN des Herstellers angeben. Fehlt die PZN, liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht beliefert werden sollte. Vorab ist Rücksprache mit der verschreibenden Person zu halten.
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