Elektroschrott: Apotheke als Rückgabestelle
Die Rückgabe alter Elektrogeräte soll vereinfacht und Rückgabestellen einheitlich gekennzeichnet werden. Auch Apotheken sind betroffen, denn auch sie verkaufen Elektrogeräte wie beispielsweise Blutdruckmessgeräte, Stichheiler, Milchpumpen und elektrische Zahnbürsten. Doch nicht alle Apotheken müssen Elektroschrott annehmen.
Grundlage ist § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Darin heißt es: „Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen, sind verpflichtet,
- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und
- auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.“
Entscheidend ist somit die Verkaufsfläche. Diese muss mindestens 400 Quadratmeter betragen. Wie die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) klarstellt, bezieht sich das nur auf die Offizin: „Apotheken sind als Vertreiber von Elektrogeräten nach § 17 Absatz 1 ElektroG nur verpflichtet, Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, wenn sie eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern vorhalten. Dabei kommt es maßgeblich auf die Größe der Offizin, nicht jedoch der weiteren Betriebsräume, an, sofern diese nicht als Verkaufsräume genutzt werden.“
Nach § 18a ElektroG muss im Eingangsbereich – im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms – ein vorgegebenes Hinweisschild – mindestens DIN A4 groß – platziert werden, das auf die eingerichtete Sammel- und Rücknahmestelle hinweist. Außerdem muss darüber informiert werden, wie die Rücknahme in der Apotheke erfolgt.
Auch Versender müssen Elektroschrott zurücknehmen, vorausgesetzt die Lager- und Versandflächen überschreiten die Mindestgröße. Allerdings wird nur die Fläche berücksichtigt, die tatsächlich für den Vertrieb von Elektrogeräten genutzt wird.
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