Wegen Dauerüberwachung: 15.000 Euro Schadenersatz
Diebstähle und Überfälle sind in der Apotheke keine Seltenheit. Um dem vorzubeugen, kommen mitunter auch Videokameras zum Einsatz. Doch einige Chef:innen nutzen diese nicht nur gegen Kriminelle, sondern auch zur Dauerüberwachung der Angestellten. Doch das ist tabu und kann teuer werden.
Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist zwar grundsätzlich zulässig, aber nur, wenn auch ausdrücklich darauf hingewiesen wird und es nachvollziehbare Gründe dafür gibt, erklärt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Ein Beispiel ist der Schutz bei beziehungsweise vor möglichen Überfällen. Doch auch dabei müssen Chef:innen zunächst prüfen, ob nicht andere Maßnahmen denselben Effekt erzielen können. Eine Kamera zur reinen Mitarbeiterkontrolle ist laut der Apothekengewerkschaft Adexa nicht erlaubt. Und das gilt erst recht, wenn es zu einer Dauerüberwachung kommt. Dafür kann Beschäftigten Schadenersatz zustehen. Ein Arbeitgeber muss einem Angestellten nun 15.000 Euro zahlen, wie ein Urteil zeigt.
Achtung: Sowohl Kund:innen als auch Mitarbeitende müssen über die Überwachung informiert und die Regelungen des Datenschutzes eingehalten werden. Die Aufnahmen dürfen zudem nicht dauerhaft gespeichert werden, sondern sind zu löschen, sobald der „Zweck der Erhebung“ beendet ist oder nicht mehr vorliegt.
Kein konkreter Verdacht: Dauerüberwachung unzulässig
Ein Arbeitgeber hatte demnach über knapp zwei Jahre eine Dauerüberwachung seiner Angestellten durchgeführt, und zwar in Form von mehreren Kameras, die im Betrieb montiert wurden und 24 Stunden täglich aufzeichneten – als Schutz vor Diebstahl und Manipulation, so die Argumentation. Doch das genügte laut dem Landesarbeitsgericht Hamm nicht. Dieses sah eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts und sprach dem Angestellten gemäß §§ 280 und 823 Bürgerliches Gesetzbuch Schadenersatz in fünfstelliger Höhe zu. Konkret belief sich die Summe auf rund 15.000 Euro.
Denn ein begründeter Verdacht für die Installation der Kameras lag nicht vor und als reine Präventivmaßnahme sei diese nicht zulässig, so die Richter:innen. Stattdessen habe die Dauerüberwachung die Angestellten psychisch unter Druck gesetzt und sie durch das Gefühl, ständig beobachtet zu werden, zu einem unnatürlichen Verhalten verleitet. Auch wenn die Beschäftigten im Arbeitsvertrag einer Klausel zur allgemeinen Datenverarbeitung zugestimmt hätten, genüge dies laut nicht, um die Dauerüberwachung zu rechtfertigen.
„Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu der gesamten Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über einen Zeitraum von 22 Monaten trotz Widerspruchs des betroffenen Arbeitnehmers stellt eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar und rechtfertigt die Zuerkennung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000 Euro“, so die Zusammenfassung des Urteils.
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