Krank in Elternzeit: Was gilt?
Mit der Elternzeit können berufstätige Mütter und Väter eine Auszeit vom Job nehmen, um für den Nachwuchs da zu sein. Dabei handelt es sich um eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Doch was gilt, wenn Eltern während der Elternzeit krank werden?
Für bis zu drei Jahre haben Angestellte, die ein Kind bekommen haben, Anspruch auf Elternzeit, um für den Nachwuchs da zu sein. Festgeschrieben ist dies im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG). Der Anspruch gilt in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes und der Zeitraum kann in bis zu drei Abschnitte geteilt werden.
Ob und wenn ja wie viel Mütter oder Väter in Elternzeit arbeiten möchten, entscheiden sie selbst – zumindest teilweise. Denn fest steht: Ein Maximum von 32 Wochenstunden darf nicht überschritten werden. In § 15 BEEG ist zudem die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung geregelt: „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung beantragen.“
Während der Elternzeit gelten zudem besondere Regelungen, beispielsweise im Hinblick auf den Kündigungsschutz. Doch für viele Beschäftigte stellt sich die Frage, was gilt, wenn sie während der Elternzeit krank werden und was dann finanziell zu beachten ist.
Krank in Elternzeit: Keine Lohnfortzahlung?
Wie das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) klarstellt, hat eine Krankheit während der Elternzeit keine Auswirkung auf den Beginn oder das Ende der Elternzeit. Finanziell gehen Eltern jedoch währenddessen in der Regel leer aus – zumindest von Arbeitgeberseite. Denn der reguläre Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt nicht, sobald die Elternzeit einmal begonnen hat. Der Grund: Das Arbeitsverhältnis ruht in dieser Zeit und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst wieder ab dem Tag nach der Beendigung der Elternzeit, heißt es von der Techniker Krankenkasse. Das gilt auch, wenn die Erkrankung bereits vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz vorlag.
Für Teilzeitbeschäftigte in Elternzeit greift jedoch wie bei anderen Angestellten der Anspruch auf Lohnfortzahlung, und zwar in Höhe des Teilzeitgehalts. In diesem Fall gelten dann dieselben Grundsätze wie vor der Elternzeit, so das BMBFSFJ weiter.
Werden Beschäftigte wiederum vor Beginn der Elternzeit krank und können ihr Kind folglich nicht wie geplant betreuen, ist eine Verschiebung der Elternzeit nur in Rücksprache mit dem/der Arbeitgeber:in möglich.
Übrigens: Möchten Mütter oder Väter ihre Elternzeit vorzeitig beenden, muss dies schriftlich beantragt werden. Der/die Chef:in muss innerhalb von vier Wochen darüber entscheiden und darf nur bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
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