Mehr als zwei BtM pro Rezept erlaubt?
Im April 2023 wurde die Höchstmenge auf BtM-Rezepten gestrichen. Damit entfällt auch die Regelung, dass nur zwei verschiedene Wirkstoffe auf einem Formular verordnet werden können.
Apotheken müssen nicht mehr die Höchstmengen auf BtM-Rezepten kontrollieren. Damit entfällt die Vorgabe, nach der eine Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge für den Zeitraum von 30 Tagen im Einzelfall begründet, dokumentiert und die Verschreibung mit einem „A“ gekennzeichnet werden muss. Zu finden war die Vorgabe unter § 2 Absatz 1 der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV). Allerdings durften nur zwei der unter Buchstabe a gelisteten Arzneistoffe entsprechend der angegebenen Obergrenze im Zeitraum von 30 Tagen verordnet werden.
Demnach konnten auf einem BtM-Rezept nur zwei verschiedene gelistete Wirkstoffe rezeptiert werden. Zwar konnten maximal drei Arzneimittel auf dem gelben Formular verordnet werden, aber eines durfte kein Betäubungsmittel sein.
Diese Vorgabe gibt es nicht mehr. Der Passus wurde gestrichen. Nun heißt es in § 2 BtMVV – Verschreiben durch einen Arzt – nur noch: „Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben.“
Somit gilt keine Einschränkung mehr, wie viele BtM für einen Zeitraum von 30 Tagen verordnet werden dürfen und die Beschränkung auf zwei Betäubungsmittel pro Rezept entfällt.
Zum Betäubungsmittelrezept heißt es in § 8 BtMVV: „Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Die Teile I und II der Verschreibung sind zur Vorlage in einer Apotheke, im Falle des Verschreibens von Diamorphin nach § 5a Absatz 1 zur Vorlage bei einem pharmazeutischen Unternehmer, bestimmt, Teil III verbleibt bei dem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, an den das Betäubungsmittelrezept ausgegeben wurde.“ Auch hier ist keine Begrenzung der Anzahl an BtM vermerkt.
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