Wundbehandlung: Übergangsfrist läuft aus
Bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung läuft die Übergangsfrist aus. Ihre Verordnungsfähigkeit endet zum 1. Dezember. Eigentlich sollte die Übergangsregelung über einen Änderungsantrag zum Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verlängert werden, doch der Bundesrat hat zum Gesetzesvorhaben vor Kurzem unerwartet den Vermittlungsausschuss angerufen. Viel Zeit bleibt nicht mehr, denn der Bundesrat kommt in diesem Jahr zum letzten Mal am 19. Dezember zusammen.
Die Fraktionen wollen die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31. Dezember 2026 verlängern. Außerdem soll der Begriff „Verbandmittel“ neu definiert werden, und zwar so, dass „langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist“, heißt es im Änderungsantrag.
Weil die Übergangsfrist zum heutigen Tag endet, fallen die Produkte aus der Erstattung. Ärzt:innen können die Produkte zulasten der gesetzlichen Kassen ab 2. Dezember nur noch verordnen, wenn die jeweilige Krankenkasse auch die Kosten übernimmt. Das Szenario erinnert an die Situation im Dezember 2024 als die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung aus der Erstattungsfähigkeit gefallen sind und ein Versorgungschaos herrschte.
Was bedeutet das für die Apotheken?
Die Produkte sind laut Artikelstamm nur noch bis heute erstattungsfähig. Ist eine Abrechnung des Produktes zulasten der Kasse laut Taxe möglich oder ist der Artikel als „erstattungsfähig zu Lasten der GKV“ gekennzeichnet, kann die Verordnung auch über den Stichtag hinaus beliefert werden und die Kasse zahlt. Ist dies nicht möglich, müssen Versicherte die Kosten aus eigener Tasche tragen.
Zum Hintergrund
Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsames Bundesausschusses (G-BA). Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen. Für die Produkte muss der Nutzen nachgewiesen werden. Erstattungsfähig werden die Produkte jedoch erst, wenn der medizinische Nutzen durch ein Antragsverfahren im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geprüft und positiv beschieden sowie das Produkt in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) aufgenommen wurde.
Eigentlich galt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – zuerst bis Dezember 2021. Doch diese wurde auf 36 Monate verlängert. Es folgte eine weitere Verlängerung auf 48 Monate bis zum 2. Dezember 2025. Diese wurde erneut fortgeführt. Und jetzt könnte die Verlängerung in die nächste Runde gehen.
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