Kritik vs. Beleidigung: Was gilt wann?
Dass es am Arbeitsplatz mitunter auch zu Konflikten kommen kann, ist wohl jedem/jeder klar. Denn nicht immer läuft alles reibungslos oder sind alle Kolleg:innen einer Meinung. Dann gilt Vorsicht. Denn während Kritik generell erlaubt ist, hört es bei einer Beleidigung auf. Doch was gilt wann?
Generell gilt auch im Berufsleben das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Grundgesetz. Darin heißt es: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
Entscheidend ist dabei jedoch das Wie – sprich auf welche Art die Meinung geäußert wird. Schließlich sind davon mitunter auch andere betroffen. Und das führt nicht nur privat, sondern vor allem am Arbeitsplatz zu Konflikten. Nämlich dann, wenn sich die Frage stellt, ob es sich um (berechtigte) Kritik oder eine Beleidigung handelt, die den Job kosten kann. Dabei kann es oftmals knifflig werden, zeigt ein Urteil. Fest steht: Nicht jede Kritik rechtfertigt eine Kündigung.
Vulgäre Kritik statt Beleidigung: Kündigung unzulässig
Was war passiert? Ein Angestellter kam mit seiner Schichtleitung in Konflikt und äußerte in diesem Zusammenhang einen Satz in türkischer Sprache. Und genau um diesen ging es vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Denn die Äußerung kostete den Mann den Job, und zwar wegen vermeintlicher Beleidigung der Vorgesetzten. Die Richter:innen mussten also die Frage klären, ob es sich tatsächlich um eine Beleidigung und somit einen Kündigungsgrund handelte oder um zulässige Kritik. Während der Arbeitgeber behauptete, in deutscher Übersetzung den Satz „Du hast die Mutter der Schicht gefickt“ gehört zu haben, verwies der Beschäftigte auf die Bedeutung „Du hast die Schichtmutter weinen lassen“, was sinngemäß kritisch auf den übermäßigen Druck während der Schicht hinweisen sollte. Diese Kritik falle unter das Recht der freien Meinungsäußerung, sodass die erhaltene Kündigung unrechtmäßig war, so die Auffassung.
Und diese teilte auch das Gericht. Demnach waren die Äußerungen „nicht als schwerwiegende, persönlich herabwürdigende Beleidigungen gemeint und zu verstehen“, heißt es. Stattdessen handelte es sich „um eine in vulgärer Sprache geäußerte Kritik, die sich auf die Art und Weise der Schichtführung als solche bezog.“ Daher sei die Kündigung wegen angeblicher Beleidigung unverhältnismäßig und die Kritik stattdessen hinzunehmen gewesen.
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