Rabattvertrag nicht angezeigt: Kassen suchen Fehler bei Apotheken
Derzeit erreichen vereinzelte Schreiben von Krankenkassen die Apotheken, um auf angeblich fehlerhafte Meldungen zu Rabattverträgen hinzuweisen. Zudem werden Apotheken zur Korrektur aufgefordert. Doch Apotheken sollen der Forderung nicht nachkommen, denn der Fehler liege bei den Kassen selbst.
Laut Schreiben der Kassen oder deren Dienstleistern kam es in den Abrechnungsmonaten August und September zu fehlerhaften Anzeigen zu Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Die Apothekensoftware habe bei parenteralen Zubereitungen den üblichen ABDATA-Hinweis „… für den der Anbieter eine Lieferung zum Preis 1 der Hilfstaxe (Preis für den Fall aut idem erlaubt) zugesichert hat“ nicht angezeigt.
Das Fehlen des Hinweises dürfe von Apotheken aber „keinesfalls zum Anlass genommen werden, einen anderen als Preis 1 (inkl. Abschläge) abzurechnen“. Würde dies geschehen, sei mit Retaxationen zu rechnen, denn durch die Vertragspartner sei eine Abrechnung nach Preis 1 sichergestellt. Nach Preis 2 und somit ohne Abschläge dürfe nur abgerechnet werden, wenn kein Rabattpartner eine Abgabe nach Preis 1 ermögliche.
Doch der Fehler liege nicht bei den Apotheken oder den Softwarehäusern, sondern bei den Kassen, so der DAV. Nach dessen Einschätzung versuchen die Kassen, eigene fehlerhafte oder unvollständige Datenmeldungen nachträglich zu korrigieren – zulasten der Apotheken.
Daher lautet die Empfehlung: Der Aufforderung der Kasse nicht nachkommen und die Kasse darauf hinweisen, dass die Verantwortung für die korrekte Datenlieferung ausschließlich bei ihnen liegt. Sie seien für etwaige fehlerhafte Meldungen haftbar und haben die daraus entstehenden Konsequenzen selbst zu tragen. Ohnehin ist eine Anpassung der ABDATA-Grundlagendaten durch Apotheken oder Softwarehäuser nicht zulässig ist. Die aktuelle Meldelage bleibe maßgeblich und verbindlich.
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