Krankenkasse gewechselt: Was gilt?
Wird in der Apotheke die elektronische Gesundheitskarte gesteckt und soll ein E-Rezept eingelöst werden, kann sich mitunter die Erstattungsfrage stellen. Beispielsweise, wenn der Kostenträger der eGK und der in der TI hinterlegte Kostenträger nicht übereinstimmen.
Legen Versicherte in der Apotheke ein Papierrezept vor, fällt es in der Regel nicht auf, wenn sie nach der Ausstellung der Verordnung die Krankenkasse gewechselt haben. Denn die neue Versichertenkarte wird nicht immer vorgelegt. Apotheken rechnen das Rezept also zulasten des auf der Verordnung angegebenen Kostenträgers ab.
Anders sieht es beim E-Rezept aus, wenn auffällt, dass die Krankenkasse gewechselt wurde. Dennoch: Es besteht keine Prüfpflicht in Bezug auf die Krankenkasse. Allerdings sind Apotheken zur Korrektur des Kassen-IK berechtigt. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen heißt es:
„Die Apotheke ist zur Nachprüfung der Zugehörigkeit des Versicherten zu der in der Verordnung angegebenen Ersatzkasse nicht verpflichtet; die angegebene Ersatzkasse, ist zur Zahlung verpflichtet, maßgeblich ist das in der Verordnung angegebene Institutionskennzeichen der Ersatzkasse.“
Zudem heißt es in § 4a Ordnungsgemäße elektronische Verordnung: „Es sind ausschließlich elektronische Verordnungen abrechnungsfähig, die über den E-Rezept Fachdienst der Telematik-Infrastruktur (TI) heruntergeladen und für die über den Dienst der TI elektronisch signierte Quittungen bereitgestellt wurden. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass die Angaben der elektronischen Verordnung nach § 86 SGB V technisch vollständig und technisch fehlerfrei bereitgestellt werden und die QES zum Zeitpunkt der Aktivierung des Tasks (E-Rezept) gültig ist.“
Wie ist es möglich, dass die Kostenträger nicht übereinstimmen? Wechseln Versicherte innerhalb eines Quartals die Kasse und haben zuvor die eGK einlesen lassen und die Praxis nicht über den Wechsel informiert, werden innerhalb des Quartals weiterhin zulasten des alten Kostenträgers Rezepte ausgestellt.
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