Oma und Opa als Babysitter von der Steuer absetzen
Apotheke und Familie sind super miteinander vereinbar – sagen rund zwei Drittel der PTA laut einer aposcope-Befragung. Dennoch ist es nicht immer einfach, Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bekommen. Auch wenn Oma und/oder Opa als Babysitter einspringen, können die anfallenden Kosten von der Steuer abgesetzt werden.
Jede/r vierte PTA hat mindestens ein Kind. Bei einer Sechs-Tage-Woche in der Apotheke ist Organisationstalent gefragt, um die Betreuung des Nachwuchses sicherzustellen. Nicht immer können Mütter und Väter dies selbst übernehmen. Kein Wunder, dass auch Bekannte, Freund:innen, Nachbar:innen und die Großeltern mitunter eingespannt werden.
Egal ob für ein spontanes Einspringen oder für feste Betreuungstage – oftmals möchten Eltern diejenigen, die sich um ihre Kinder kümmern, für ihren Aufwand entschädigen, zum Beispiel, indem sie die Fahrtkosten erstatten oder sogar mit einer festen Bezahlung. Die dafür anfallenden Kosten lassen sich von der Steuer absetzen. Das gilt selbst dann, wenn Oma und/oder Opa als Babysitter einspringen.
Oma und Opa als Babysitter: Rechnungen nicht vergessen
Um sich das Geld für die anfallenden Betreuungskosten von der Steuer zurückzuholen, muss die Betreuung nämlich nicht zwingend durch eine fremde Person abgedeckt werden, sondern kann auch durch Familienangehörige und Co. stattfinden, stellt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe klar. Zumindest, solange die Person nicht im selben Haushalt wohnt.
Um die Kosten für Oma und/oder Opa als Babysitter abzusetzen, sollte eine Arbeitsvereinbarung getroffen werden, wie sie auch für eine externe Betreuungsperson anfallen würde. Darin sollte festgehalten werden, wann, wie oft und in welchem Umfang die Betreuung stattfindet und wie diese vergütet wird. Als Vergütung kann dabei sowohl ein fester Stundenlohn als auch die bloße Erstattung der Fahrtkosten angesehen werden. „30 Cent pro Kilometer sind hier angemessen“, so der Lohnsteuerhilfeverein. Außerdem sollten die Großeltern regelmäßig eine entsprechende Rechnung ausstellen und Eltern die Zahlungsnachweise sammeln.
Achtung: Barzahlungen werden laut den Expert:innen vom Finanzamt nicht anerkannt, daher sollten die Betreuungskosten immer überwiesen werden.
Bis zu 4.800 Euro: Betreuungskosten von der Steuer absetzen
Die entsprechenden Kosten können dann in der jährlichen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht und mit den jeweiligen Belegen zusammen eingereicht werden. Möglich ist dies für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und bis zu einer Höhe von 80 Prozent der Kosten von maximal 6.000 Euro pro Kind und Jahr – also 4.800 Euro.
Für die einspringenden Großeltern fallen wiederum keine Steuern an, wenn sie für die Betreuung eine reine Aufwandsentschädigung – sprich Fahrtkosten – erhalten oder es sich um eine sogenannte Gefälligkeitsleistung handelt, die lediglich mit einem „angemessenen Taschengeld“ belohnt wird.
Übrigens: Auch der/die Chef:in kann Angestellte bei den Betreuungskosten unterstützen, und zwar steuerfrei. Stichwort Kinderbetreuungszuschuss. Das Extra zum Gehalt kann in beliebiger Höhe gezahlt werden, ist jedoch freiwillig.
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