Versandverbot für Cannabis soll kommen
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) beschlossen. Grund seien bedenkliche Fehlentwicklungen seit dem Inkrafttreten im April 2024. Beim Konsum von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken müsse wieder politisch gegengesteuert werden, entschied nun das Kabinett und stimmte unter anderem einem Versandverbot für Cannabis zu.
„Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und kein Produkt zu reinen Genusszwecken. Der massive Zuwachs der Importe von Cannabis sowie die Verordnungspraxis im Internet ohne jeglichen persönlichen ärztlichen Kontakt erfordern politisches Handeln“, so Warken. Der erhöhte Bedarf, der die Importe im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 400 Prozent ansteigen ließ, sei nicht auf erhöhten Bedarf bei schwerwiegend Erkrankten zurückzuführen, so das Bundesgesundheitsministerium (BMG), zumal es bei den GKV-Verordnungen kaum einen Unterschied gab. Diese Fehlentwicklungen seien nun zu korrigieren.
„Der Einsatz von Cannabis aus medizinischen Gründen muss regelhaft in einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient abgeklärt werden. Den professionalisierten Verordnungsmissbrauch über das Internet werden wir verbieten. Für Patientinnen und Patienten, die aus medizinischen Gründen auf Medizinalcannabis angewiesen sind, ist die Versorgung weiterhin sichergestellt.“
Versandverbot für Cannabis und Co.: Die Regelungen im Detail
- „Medizinalcannabis kann künftig ausschließlich nach persönlichem Kontakt zwischen Patient und Arzt in der Praxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden. Dabei sind Gesundheitszustand, individuelle Erkrankungen und weitere anzuwendende Arzneimittel zu berücksichtigen, was in der Regel eine sorgfältige Anamnese und körperliche Untersuchung erfordert. Es bedarf zudem einer fortlaufenden Aufklärung über die Suchtgefahr sowie mögliche körperliche oder psychische Folgen des Konsums, die sich mit Umfang und Zeitspanne des Konsums verändern können.
- Bei Folgeverschreibungen muss eine persönliche Konsultation pro vier Quartale erfolgen, wobei der vorherige Kontakt innerhalb des genannten Zeitraums im Zusammenhang mit der Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken stehen muss. Unter dieser Voraussetzung kann in den folgenden drei Quartalen eine Verschreibung auch auf telemedizinischen Weg erfolgen.
- Der Versandweg von Medizinalcannabis wird ausgeschlossen, da es umfassende Aufklärungs- und Beratungspflichten gibt, die im Rahmen einer persönlichen Beratung in der Apotheke erfolgen müssen. Der Botendienst der Apotheken bleibt von davon unberührt.“
Die Änderungen müssen noch durch den Bundestag und den Bundesrat beschlossen werden.
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