Buprenorphin im Sichtbezug: Hilfstaxe liefert kein Preistableau
Werden Einzeldosen Buprenorphin (Subutex) und Buprenorphin/Naloxon (Suboxone) im Rahmen des Take-Home-Bedarfs abgegeben, wird nach dem Preistableau der Anlagen 6 und 7 zur Hilfstaxe abgerechnet. Doch was gilt beim Sichtbezug? Der DAV will die Regelungslücke schließen, doch der GKV-Spitzenverband sieht aufgrund von Einzelverträgen keinen Anlass für eine kollektive Regelung.
Substitutionsmittel können sowohl als Take-Home-Bedarf als auch im Sichtbezug verordnet werden. Verordnungen, die zum unmittelbaren Verbrauch – beispielsweise in der Apotheke – ausgestellt werden, müssen mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet sein. Zudem müssen die Abgabetage angegeben werden. Verordnet werden neben Methadonlösung und Levomethadon-Zubereitungen auch Buprenorphin und Suboxone.
Einzeldosen Buprenorphin werden nach Anlage 6 der Hilfstaxe und Einzeldosen Buprenorphin/Naloxon nach Anlage 7 der Hilfstaxe abgerechnet. Doch das Preistableau findet nur für den Take-Home-Bedarf Anwendung. Dazu heißt es unter 6.1 „Zur Preisberechnung von Buprenorphin-Einzeldosen für die Take-Home-Verordnung ist das nachstehende Preistableau anzuwenden.“, beziehungsweise unter 7.1 „Zur Preisberechnung von Suboxone-Einzeldosen für die Take-Home-Verordnung ist das nachstehende Preistableau anzuwenden.“
Dabei handelt es sich um Nettoabgabepreise – Umsatzsteuer und Betäubungsmittelgebühr sind zusätzlich zu berechnen. Der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V wird nicht gewährt. Außerdem ist grundsätzlich keine gesonderte Abrechnung von Gefäßen und Etiketten möglich.
Sichtbezug: Einzelverträge für Buprenorphin
„Der Arzt kann für den Sichtbezug Einzeldosen verordnen oder die Gesamtmenge, aus der in der Arztpraxis oder der Vergabestelle Einzeldosen entnommen werden“, heißt es dazu im Kommentar zur Leitlinie der Bundesapothekerkammer zur Herstellung und Abgabe der Betäubungsmittel zur Opioidsubstitution. So könnte in Absprache mit der Kasse bei Verordnung der gesamten Packung diese abgerechnet und einzelne Tabletten entsprechend der Sichtbezugsgaben aus der Packung abgegeben werden.
Für die Preisberechnung im Rahmen des Sichtbezugs ist der Preis mit der Krankenkasse abzustimmen und eine Genehmigung einholen, da die Anlagen 6 und 7 gemäß Hilfstaxe keine Anwendung finden. Daher liegen Einzelverträge zwischen Apotheken und Krankenkassen vor. Aus diesem Grund sieht der GKV-Spitzenverband keinen Anlass für den Abschluss einer kollektiven Regelung.
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