Ausländische Fachkräfte: Anerkennung soll erleichtert werden
Fachkräfte werden auch in den Apotheken händeringend gesucht. Zwar könnten ausländische Kolleg:innen Lücken schließen, doch das Anerkennungsverfahren kann mitunter Jahre dauern. Das soll sich ändern. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vorgelegt.
Der demographische Wandel wird den Fachkräftemangel weiter verschärfen. Gehen die Baby-Boomer in den Ruhestand, wird der Druck auf dem Arbeitsmarkt vor allem bei Engpassberufen – zu denen schon jetzt Apotheker:innen gehören – noch spürbarer. Das BMG will dem Fachkräfteengpass entgegenwirken. Ein Baustein sind eine optimale Berufsausbildung sowie Weiterbildungen. Ein zweiter ist eine zügige und transparente Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Bei den Heilberufen müsse diese Anerkennung an Bedingungen geknüpft werden, die den Patientenschutz sicherstellen. Dementsprechend setze die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation in einem Heilberuf grundsätzlich die Gleichwertigkeit mit der deutschen Berufsqualifikation voraus. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation oder einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gelten für Anerkennungsbewerber:innen und mit ausländischer Berufsqualifikation in gleicher Weise wie für Personen, die in Deutschland ihre Ausbildung abgeschlossen haben, heißt es im Entwurf, der sich auf die Berufe Ärzt:in, Zahnärzt:in, Apotheker:in sowie Hebamme bezieht.
Partielle Berufserlaubnis für ausländische Fachkräfte
Das Ziel: Bürokratische Hürden abbauen und das Anerkennungsverfahren beschleunigen. Zudem sollen mit den Änderungen die rechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Möglichkeit einer partiellen Berufserlaubnis geschaffen werden, und zwar aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens (2018/2171) zeitnah.
Zudem gibt das BMG zu bedenken, dass sich bei der Anerkennung von Apotheker:innen mit einer Berufsqualifikation aus einem Drittstaat bei etwa 300 Anträgen Einsparungen in Höhe von 150.000 Euro pro Jahr ergeben.
Der Entwurf sieht Änderungen der Bundes-Apothekerordnung (BApO) vor, weil nach der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Berufszugang möglich ist. Dies trifft zu für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nur teilweise der deutschen Berufsqualifikation entspricht. Ihnen müsse die Ausübung des Berufs im Umfang dieses Teils ermöglicht werden, indem ihnen eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt wird.
Die Betroffenen führen dann die Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates unter Nennung dieses Staates. Zudem ist die Berufsbezeichnung stets mit dem Hinweis auf die Tätigkeit oder die Beschäftigungsstelle zu versehen, in der die Berufsausübung gestattet ist. Dies soll Patient:innen die Möglichkeit geben, zu erkennen, dass sie von Personen behandelt werden, deren Qualifikation nur zum Teil der deutschen Qualifikation entspricht.
Zudem soll § 2 BapO angepasst werden: „Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.“
Arbeiten unter Aufsicht
Außerdem soll Personen, die im Ausland studiert, aber die pharmazeutische Ausbildung noch nicht praktisch abgeschlossen haben, ermöglicht werden, hierzulande pharmazeutische Tätigkeiten auszuüben, allerdings nicht eigenverantwortlich, sondern beispielsweise unter Aufsicht.
Zwar sollen die Voraussetzungen zur Erteilung der pharmazeutischen Approbation unverändert bleiben. Allerdings kann die Gleichwertigkeitsprüfung der pharmazeutischen Ausbildung zugunsten eines direkten Einstiegs in die Kenntnisprüfung entfallen. Damit müssen Abschlüsse aus sogenannten Drittstaaten nicht mehr aufwendigen Einzelprüfungen unterzogen werden, um festzustellen, ob diese der deutschen Ausbildung gleichwertig sind. Stattdessen werden beim direkten Einstieg in die Kenntnisprüfung die Fachkenntnisse vergleichbar denen der angehenden, in Deutschland ausgebildeten Apothekerinnen und Apotheker geprüft, heißt es von der Bundesapothekerkammer (BAK), die die Pläne des BMG begrüßt.
Außerdem müssen alle nicht-deutschsprachigen Apotheker:innen im Rahmen einer Fachsprachenprüfung die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, um die deutsche Approbation zu erhalten.
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