E-T-Rezept: AMVV muss angepasst werden
Zwar lässt das elektronische T-Rezept noch auf sich warten, die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wurde aber schon angepasst und soll nun weitere Änderungen erfahren. Die Abda sieht Nachbesserungsbedarf sowohl bei den Vorgaben zur Übermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als auch bei den unterschiedlichen Vorgaben für Papier- und E-T-Rezepte.
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid können noch nicht elektronisch verordnet werden. Mit der 22. Verordnung zur Änderung der AMVV wurde zwar der Grundstein für das E-T-Rezept gelegt. Allerdings gelten für elektronische und papiergebundene Verordnungen unterschiedliche Vorgaben. Denn Papierrezepte „müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation eines entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt“, heißt es in Absatz 2. Die verschreibende Person muss die Pflichtfelder entsprechend ankreuzen.
Die Abda sieht Anpassungsbedarf und regt an, die Vorgaben anzugleichen. So soll es auch für das Papier-T-Rezept genügen, dass die verschreibende Person ausschließlich angeben muss, wenn die Behandlung außerhalb des zugelassenen Anwendungsbereichs erfolgt.
Zudem soll klargestellt werden, dass auch für E-T-Rezepte die aus Gründen der Arzneimittelsicherheit erforderlichen Angaben wie beispielsweise die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen entsprechend der Fachinformation und die Aushändigung von Informationsmaterialien an Patient:innen durch die verschreibende Person zu bestätigen ist. Der Grund: „Die Ausnahmeregelung in § 3a Absatz 2 Satz 3 AMVV lässt offen, ob sie sich nur auf Satz 2 oder auf den gesamten Absatz 2 bezieht“, heißt es in der Abda-Stellungnahme zur 23. Änderung der AMVV. Dies könne zu einer Gefährdung der Patient:innen führen, wenn die entsprechenden Maßnahmen versehentlich unterlassen werden. Mehr noch: Unklarheiten in Bezug auf das Erfordernis entsprechender Bestätigungen können für die Apotheken zu Retaxierungsrisiken führen, die durch eine klare Regelung vermieden werden können.
Übermittlung durch Fachdienst
Für E-T-Rezepte ist laut AMVV eine Übermittlung an das BfArM künftig durch den Fachdienst vorgesehen. Auch in diesem Punkt sind aus Sicht der Abda Änderungen nötig. Der Grund: In der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung ist geregelt, dass die Quittung bis zum Ende des auf die Abgabe folgenden Werktags abgerufen werden muss. Außerdem gestattet eine Sonderregelung für den Fall einer Verzögerung aufgrund einer technischen Störung, dass der Abruf nach Behebung der Störung unverzüglich nachzuholen ist. Ob jedoch die in der Änderungsverordnung vorgesehene Frist von einer Woche immer eingehalten werden kann, ist aus Sicht der Abda nicht sicher. Daher soll der Passus entsprechen angepasst werden und der Zusatz „soweit technisch möglich“ ergänzt werden.
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