Krankmeldung: Auch nach Sechs-Wochen-Frist Pflicht?
Wer bei der Arbeit krankheitsbedingt ausfällt, muss den/die Chef:in darüber informieren, und zwar unverzüglich und regelmäßig. Die Pflicht zur Krankmeldung gilt auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist der Lohnfortzahlung durch Arbeitgebende. Andernfalls drohen Konsequenzen.
Eine Krankmeldung bei dem/der Arbeitgeber:in ist für Angestellte generell Pflicht. So heißt es im Entgeltfortzahlungsgesetz unter § 5 Anzeige- und Nachweispflichten: „Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“ Und das gilt auch unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vorgelegt wird oder nicht.
Zur Erinnerung: Laut Gesetz muss eine AU spätestens ab dem vierten Krankheitstag vorgelegt werden. Das sehen auch die entsprechenden Rahmentarifverträge für Nordrhein, Sachsen und das Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken vor. Im Arbeitsvertrag können Chef:innen jedoch abweichende Regelungen festlegen und schon ab dem ersten Tag ein Attest verlangen.
„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen“, heißt es im Entgeltfortzahlungsgesetz weiter. Und das gilt auch, wenn die Sechs-Wochen-Frist zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist. Denn egal, ob erkrankte Angestellte weiter ihr Gehalt bekommen oder bei längerer Abwesenheit Krankengeld von der Krankenkasse, muss der/die Arbeitgeber:in über die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit informiert werden, stellen Rechtsexpert:innen klar. Auch eine AU muss entsprechend vorgelegt werden.
Übrigens: In der Regel wird eine AU maximal über zwei Wochen bescheinigt, bevor ein erneuter Arztbesuch nötig ist. Erfordert ein besonderer Krankheitsverlauf bereits absehbar eine längere Abwesenheit, kann das Attest für bis zu vier Wochen ausgestellt werden.
Keine Krankmeldung = unentschuldigtes Fehlen
Somit gilt auch nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist weiterhin die Pflicht zur rechtzeitigen Anzeige und zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Denn diese endet nicht mit dem Ende der Lohnfortzahlung. Rechtzeitig bedeutet in diesem Fall unverzüglich, sobald klar ist, dass krankheitsbedingt nicht gearbeitet werden kann und spätestens vor Ablauf des bereits ausgestellten Attestes. Wer sich zu spät bei dem/der Chef:in meldet oder dies komplett versäumt, verletzt die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Denn dadurch wird die Apothekenleitung bei der Personalplanung eingeschränkt. In der Folge können Konsequenzen wie eine Abmahnung oder die Kündigung folgen, unter Umständen sogar fristlos – Stichwort unentschuldigte Abwesenheit.
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