Trinknahrung zulasten der IKK Classic weiter möglich
Der Hilfsmittelvertrag mit der IKK Classic ist gekündigt. Versorgen können Apotheken nur, wenn sie dem Einzelvertrag zugestimmt haben oder dem Vertrag beigetreten sind, der mit dem Bundesverband Deutscher Apotheker (BVDA) geschlossen wurde. Doch der Vertrag gilt nur für Hilfsmittel und nicht für Trinknahrung.
Diätetika sind bei der IKK Classic im Arzneiversorgungsvertrag geregelt. Daher ist keine Genehmigung durch die Kasse nötig. Trinknahrung zählt nicht zu den Hilfsmitteln und wird wie ein Arzneimittel verordnet.
Von der Kündigung des Hilfsmittelvertrages betroffen ist ausschließlich die Versorgung mit apothekenüblichen Hilfsmitteln durch Apotheken, teilt die IKK Classic mit. Dazu gehören unter anderem Spritzen, Pens, Messgeräte, Inhalationsgeräte, Milchpumpen, einfache Kompressionshilfsmittel und Inkontinenzhilfen. Kein Hilfsmittelvertragsbestandteil und somit nicht betroffen sind Arzneimittel, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Teststreifen und Trinknahrung.
Dennoch bietet die IKK Classic Apotheken aktuell verschiedene Versorgungsverträge im Hilfsmittelbereich an, die gegebenenfalls auch Diätetika regeln. Daher sollten Apotheken die Vertragsangebote der Kasse genau prüfen – sowohl auf die vertraglichen Rahmenbedingungen sowie auf die Wirtschaftlichkeit.
Gemäß § 31 Absatz 5 SGB V haben Versicherte Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in Richtlinien fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.
Fest steht: Ein Kontrahierungszwang besteht für die Apotheke bei einer Verordnung über Diätetika und Krankenkost nicht. § 17 Absatz 4 Apothekenbetriebsordnung: „Verschreibungen von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, sind in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen“, gilt für Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
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