Zwei-Wochen-Frist gilt: Fristlose Kündigung trotz Urlaub?
Verschiedene Gründe können ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Doch für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung greift eine Zwei-Wochen-Frist, und zwar auch bei Urlaub. Andernfalls ist die Entlassung unzulässig, zeigt ein Urteil.
Eine fristlose Kündigung kann sowohl durch Angestellte selbst als auch durch den/die Chef:in erfolgen. Doch egal wer sie ausspricht, es braucht dafür einen triftigen Grund. Genau einen Umstand, der es unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten. Grundlage ist § 626 Absatz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Doch damit nicht genug.
Liegt ein solcher Grund vor, muss die fristlose Kündigung gemäß BGB innerhalb von zwei Wochen nach dem Bekanntwerden ausgesprochen werden, und zwar schriftlich sowie mit Unterschrift, informiert der Deutsche Gewerkschaftsbund. Die Zwei-Wochen-Frist für eine fristlose Kündigung gilt dabei auch im Fall von Urlaub und duldet keinen Aufschub, entschied ein Gericht.
Fristlose Kündigung: Urlaub verlängert Zwei-Wochen-Frist nicht
Zu den Gründen für eine fristlose Kündigung gehören unter anderem Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Beleidigungen und Co. Doch auch der Vorwurf von sexueller Belästigung kann zu einer sofortigen Entlassung führen. So auch in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg. Dort hatte ein Angestellter gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Denn diese war in seinen Augen unzulässig, weil der Chef dabei die Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten hatte.
Genau wurde der Arbeitgeber über einen Vorfall von sexueller Belästigung durch den Angestellten informiert. Weil sich dieser jedoch zum entsprechenden Zeitpunkt im Urlaub befand, stellte ihn der Chef erst rund drei Wochen später zur Rede und kündigte zwei weitere Wochen später. Zu spät, entschied das Gericht und gab dem Beschäftigten Recht. Denn die ursprünglich geltende Zwei-Wochen-Frist war verstrichen. Um diese zu wahren, hätte der Angestellte trotz Urlaub umgehend angehört und anschließend entsprechend die fristlose Kündigung erhalten müssen.
Übrigens: Chef:innen dürfen Angestellte auch im Urlaub kontaktieren, und zwar wenn es sich um einen Notfall handelt.
Laut dem Gericht wird die Frist für eine entsprechende Kündigung nicht automatisch dadurch gehemmt, weil die Anhörung aufgrund von urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit des/der Arbeitnehmer:in erschwert wird oder nicht durchführbar scheint.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, der Arbeitgeber hat Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt.
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