Mehr abgeben als verordnet? Packungsgrößenverordnung gibt Spielraum vor
Generell gilt: Es darf nicht über die verordnete Menge hinaus geliefert werden. Doch wie immer gibt es Ausnahmen, möglich macht dies unter anderem der Rahmenvertrag. Eine Rolle spielt dabei die Packungsgrößenverordnung.
Ist Aut-idem nicht gesetzt, hat der Rabattvertrag der Kasse Priorität. Die Arzneimittel müssen in puncto Wirkstoff, Wirkstärke, gleiche oder austauschbare Darreichungsform sowie Anwendungsgebiet übereinstimmen. Außerdem gilt eine identische Packungsgröße als verpflichtend. Doch hier gibt es mitunter Spielraum, sodass mehr als die verordnete Menge geliefert werden darf.
Die Packungsgröße gilt entsprechend § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) als identisch, wenn diese dem gleichen Normbereich zugeordnet werden kann. Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) dient als Grundlage, um den gültigen Normbereich der Wirkstoffe zu ermitteln. Ein Beispiel: Für den Protonenpumpenhemmer Pantoprazol etwa gilt eine N1 sind 30 Stück; N2 sind 55 Stück und N3 sind 100 Stück.
Im Grundsatz gilt die Regelung, dass für die N1 die Anzahl der einzelnen Anwendungen nicht um 20 Prozent abweichen darf. Im Falle der mittleren Normgröße darf die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent betragen und für die N3 maximal 5 Prozent niedriger sein. Dabei ergibt sich ein Korridor für N1 von 24 bis 36, für die N2 von 50 bis 61 und für die N3 von 95 bis 100 Stück.
Das bedeutet: Auch wenn 98 Tabletten verordnet sind, kann eine Packung zu 100 Stück abgegeben werden. Wurde der Rabattvertrag im Mehrpartnermodell vergeben und 98 und 100 Stück stehen zur Wahl, kann die Apotheke frei entscheiden, welche Menge abgegeben wird. Liegt die verordnete Stückzahl im N-Bereich, ist die entsprechende Größe unter Berücksichtigung des Rabattvertrags abzugeben.
Liegt die verordnete Stückzahl jedoch außerhalb des Normbereiches, wird die rezeptierte Stückzahl bei beachtetem Rabattvertrag beliefert.
Aber auch unabhängig vom Rabattvertrag kann die verordnete Menge überschritten werden. Grundlage ist § 8 Rahmenvertrag. „Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.“
Ein Beispiel: Verordnet ist ein Antibiotikum zu 10 Stück, N1, das zweimal täglich für sieben Tage angewendet soll. Nötig wären demnach 14 Tabletten. Bei Amoxicillin reicht der N1-Bereich beispielsweise von 10 bis 14 Tabletten. Somit liegen beide Packungsgrößen in einem Normbereich und sind austauschbar.
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