Mit Hund zur Arbeit: Geduldet heißt nicht erlaubt
Streitthema Hund: Ob dieser mit zur Arbeit darf, sorgt immer wieder für Diskussionen unter Angestellten, mitunter auch in der Apotheke. Dabei gilt: Nur weil Chef:in und/oder Team das Mitbringen des Vierbeiners eine gewisse Zeit hinnehmen, gilt dies nicht als allgemeine Erlaubnis.
Generell gilt: Es braucht die Erlaubnis des/der Chef:in, denn diese/r besitzt das Weisungsrecht. Und auch das Team kann bei der Frage, ob der Hund mit in die Apotheke darf, mitentscheiden. Hat beispielsweise ein/e Kolleg:in Angst oder eine Allergie, kann dies ein Grund sein, dem Tier den Zutritt zu verwehren. Doch selbst wenn Kolleg:innen und die Apothekenleitung dulden, dass der Hund zur Arbeit mitgebracht wird, bedeutet dies nicht automatisch eine Erlaubnis. Genau kann sich der/die Chef:in jederzeit umentscheiden. Denn: Geduldet heißt nicht automatisch erlaubt, zeigt ein Urteil.
Hund auf der Arbeit: Verbot darf auch nach Jahren eingefordert werden
Eine Angestellte hatte sich vor rund sechs Jahren einen Hund zugelegt. Obwohl im Arbeitsvertrag klar geregelt war, dass am Arbeitsplatz keine (Haus-)Tiere erlaubt sind, konnte die Frau ihren Vierbeiner zunächst ungestört mitbringen. Doch nach einem Vorgesetztenwechsel war damit Schluss. Denn der neue Chef forderte die Beschäftigte zur Unterlassung auf. Dagegen wehrte sich die Frau und berief sich unter anderem darauf, dass es bisher – trotz Verbotes – kein Problem war und sie deswegen auch nie abgemahnt wurde.
Doch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) entschied: Geduldet bedeutet nicht automatisch erlaubt. Denn ein vertraglicher Rechtsgrund für die Mitnahme lag den Richter:innen zufolge nicht vor – im Gegenteil. Demnach hat das im Betrieb geltende Verbot von Haustieren im Arbeitsplatz unverändert Bestand, auch wenn dieses jahrelang nicht durchgesetzt wurde. Eine explizite Erlaubnis wurde der Frau nämlich nie erteilt – schon gar nicht schriftlich. Und auch das Prinzip der betrieblichen Übung greife im vorliegenden Fall nicht, weil nicht alle Beschäftigten von der Vergünstigung profitierten, da niemand sonst ein Haustier mitgebracht hatte. Somit war es laut dem LAG zulässig, dass der neue Vorgesetzte das Verbot nun durchsetzen wollte.
Beide Parteien einigten sich vor Gericht auf einen Vergleich – die Angestellte darf den Hund vorerst mitbringen, bis dieser an andere Betreuungsmöglichkeiten gewöhnt ist, längstens jedoch bis Ende Mai.
Hund in der Apotheke: Hygieneregeln beachten
Übrigens: Für einen Hund in der Apotheke gilt es zudem, Besonderheiten in puncto Hygiene zu beachten. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) regelt Folgendes: „Die Betriebsräume sind in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand zu halten“. Und dazu zählen laut ApBetrO Offizin, Labor, Lagerraum und Nachtdienstzimmer. Für das Labor braucht es sogar einen gesonderten Hygieneplan. Dort hat der Hund also definitiv nichts verloren. Bleiben also wenn überhaupt nur der Pausenraum oder das Büro des/der Chef:in als Aufenthaltsmöglichkeit.
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