Drei-Tage-Regel bei Krankschreibung: Wochenende zählt mit
An einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) führt meist kein Weg vorbei, wenn Angestellte auf der Arbeit krankheitsbedingt ausfallen. Seit rund zwei Jahren gibt es die Krankschreibung digital. Die Drei-Tage-Regel für den Nachweis der AU gilt jedoch weiterhin, und zwar mitsamt Wochenende.
Müssen sich Apothekenangestellte bei der Arbeit krankmelden, hat dies bekanntlich unverzüglich zu erfolgen. Außerdem kann die Einreichung eines ärztlichen Attests fällig werden. Wann genau, entscheidet der/die Chef:in. So kann diese/r bereits ab dem ersten Tag der krankheitsbedingten Abwesenheit darauf bestehen und dies auch entsprechend im Arbeitsvertrag festlegen.
Findet sich keine solche Regelung, gilt gemäß § 9 Absatz 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) die allgemeine Vorgabe der Drei-Tage-Regel für eine Krankschreibung. Das bedeutet, dass erkrankte Angestellte spätestens ab dem vierten Arbeitstag eine AU haben müssen. Dies ist auch entsprechend in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz festgeschrieben. Doch es ist Vorsicht geboten: Bei der Drei-Tage-Regel zählt das Wochenende mit.
Drei-Tage-Regel: Wochenende berücksichtigen
Denn entscheidend sind die Kalendertage, nicht die Werktage. Somit müssen neben dem Samstag als normalem Werktag auch Sonntage und sogar Feiertage bei der Drei-Tage-Regel berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob Angestellte an diesen Tagen regulär arbeiten oder nicht. Für Apothekenangestellte bedeutet das beispielsweise: Wer ab Mittwoch ausfällt, muss spätestens am Samstag eine AU vorweisen. Und Kolleg:innen, die bereits am Samstag krank werden, können höchstens bis Montag ausfallen, ohne ein Attest zu haben.
Achtung: Wird die Drei-Tage-Regel nicht eingehalten, beispielsweise weil das Wochenende nicht berücksichtigt wurde, können arbeitsrechtliche Folgen wie eine Abmahnung drohen.
Dank eAU: Keine Abgabe des Attests in Papierform
Eine Abgabe des Attests ist seit der verpflichtenden Einführung der elektronischen AU Anfang 2023 nicht mehr notwendig, denn diese wird von der Praxis automatisch an die Krankenkasse übermittelt, die das Attest wiederum dem/der Arbeitgeber:in zur Verfügung stellt.
Zur Erinnerung: Seit mehr als einem Jahr ist die Krankschreibung per Telefon verstetigt. Somit können Patient:innen mit leichten Symptomen unabhängig vom Krankheitsbild auf telefonischem Weg eine AU bei der Arztpraxis anfordern – vorausgesetzt, sie sind praxisbekannt und der/die Ärzt:in stimmt zu.
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