60 Euro: Pflegehilfsmittelpauschale bis 31. März 2021 verlängert
Die Erhöhung der monatlichen Pflegehilfsmittelpauschale wird bis Ende März 2021 verlängert. Anspruchsberechtigte können weiterhin mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln bis zu einem Höchstbetrag von 60 Euro versorgt werden.
Mundschutz, Desinfektion, Einmalhandschuhe und andere Pflegehilfsmittel zum Verbrauch waren wegen der hohen Nachfrage in der Corona-Pandemie teurer geworden. Eine Versorgung der Pflegebedürftigen zur monatlichen Pauschale von 40 Euro war kaum noch möglich. Darum wurde die monatliche Pflegehilfsmittelpauschale zum 1. April 2020 auf 60 Euro erhöht. Die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale ist zeitlich befristet und wurde in den vergangenen Monaten immer wieder verlängert. So auch jetzt.
„Die Anhebung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 60 Euro ist in der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) geregelt“, teilt der GKV-Spitzenverband mit. Die Geltungsdauer der Regelung ist an den Geltungszeitraum der Regelungen in § 150 Sozialgesetzbuch (SGB) XI geknüpft.
Was ist § 150 SGB XI? Hierbei handelt es sich um die Norm, die wesentliche Regelungen zur Unterstützung und Entlastung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen während der Corona-Pandemie enthält.
Durch das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) wird der Geltungszeitraum der in § 150 SGB XI getroffenen Regelungen bis zum 31. März 2021 verlängert. Das bedeutet, dass die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale bis zum 31. März 2021 weitergilt.
Anspruch auf die Pflegehilfsmittelpauschale haben Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Gesetzesgrundlage ist § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI.
Ein Rezept brauchen die Anspruchsberechtigten nicht. Allerdings muss der/die Pflegebedürftige oder eine beauftragte Person oder ein*e gesetzliche*r Vertreter*in einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Apotheken können aufgrund der Anhebung der monatlichen Pauschale gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Wirtschaftlichkeit: Ausnahme beim E-Rezept?
Bei der Wirtschaftlichkeit müssen Apotheken umdenken, denn es wird jede Verordnungszeile für sich betrachtet. Zumindest bei Papierrezepten liefert der Rahmenvertrag …
Zuwachs bei WickZzzQuil
Wenn Schäfchenzählen erfolglos bleibt und statt Schlafen in der Nacht nur Hin- und Herwälzen angesagt ist, ist Hilfe aus der …
Talkum ist CMR: Keine Rezepturherstellung in der Schwangerschaft
Talkum wird in der Rezeptur für die Herstellung von Pudern und Schüttelmixturen verwendet. Weil die Substanz als „wahrscheinlich krebserregend“ gilt, …