Wer am Mittwoch seine Arbeitsstätte betreten will, muss einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet belegt. Die Vorgabe gilt übrigens nicht nur für Angestellte, sondern auch für Chef:innen. Ist ein negatives Testergebnis nötig, genügt es nicht, dass der Schnelltest zu Hause selbst durchgeführt wurde.
Um die vierte Welle möglichst schnell zu brechen, sollen auch mögliche Infektionsketten am Arbeitsplatz unterbrochen werden – und hier kommt die 3G-Regel ins Spiel. Genau geht es um die beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz.
Ab Mittwoch dürfen Arbeitnehmer:innen und Azubis den Betrieb nur betreten, wenn sie nachweisen können, dass sie genesen, geimpft oder getestet sind. Die 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz gilt auch für all diejenigen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Es gibt nur zwei Ausnahmen: Wenn Angestellte das Testangebot der Arbeitsstätte, für die Erlangung des Testnachweises oder ein Impfangebot wahrnehmen wollen.
Testnachweis: Selbsttest zu Hause nicht ausreichend
Für den Testnachweis gibt es Vorgaben. So muss ein zugelassener SARS-CoV-2-Test zum Einsatz kommen. Die Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen und darf nicht eigenständig zu Hause durchgeführt worden sein. Der Test muss entweder:
- ein Selbsttests vor Ort (in der Betriebsstätte) unter Aufsicht des/der Arbeitgebenden oder einer beauftragten Person sein
- oder durch den/die Arbeitgeber:in oder eine beauftragte Person, mit erforderlicher Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung, erfolgen
- oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
Liegt ein PCR-Tests vor, darf die Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen.
Wer kommt für die Kosten auf?
„Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit. Beschäftigte und Arbeitgebende können die kostenfreien Bürgertests oder Testangebote der Arbeitgebenden gemäß Arbeitsschutzverordnung in Anspruch nehmen, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.
Wer ist für die Kontrolle verantwortlich?
Der/die Arbeitgeber:in ist für die Überprüfung der 3G-Nachweise verantwortlich, und zwar bevor die Angestellten die Arbeitsstätte betreten. Chef:innen können unter Beachtung des Datenschutzes die Kontrolle auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren.
Wurde der Genesenen- oder Impfnachweis einmal kontrolliert und wurde dies dokumentiert, können die Beschäftigten mit gültigem Zertifikat anschließend von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Achtung! Die 3G-Nachweise müssen für Kontrollen der zuständigen Behörde bereitgehalten werden. Allerdings müssen die Daten spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden.
Was sind die Konsequenzen, wenn kein 3G-Nachweis vorgelegt wird?
Angestellte, die keinen 3G-Nachweis vorlegen können oder wollen und darum ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, müssen grundsätzlich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten, so das BMAS. Weigern sich Arbeitnehmende dauerhaft, einen 3G-Nachweis vorzulegen, kann dies eine Kündigung zur Folge haben. Wollen Angestellte ihren 3G-Status nicht preisgeben oder können diesen nicht nachweisen und wird die Arbeitsleistung deshalb nicht erbracht, dürfte in der Regel der Vergütungsanspruch entfallen.
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