Apotheken sollen in der Corona-Krise eine Anschubfinanzierung in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für den Botendienst erhalten. Von der Pauschale soll der Bote mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln ausgestattet werden. Die entsprechende Verordnung ist bereits seit 22. April in Kraft, doch wie die Botendienst-Pauschale abgerechnet werden soll, stand bislang noch in den Sternen. Inzwischen konnten GKV-Spitzenverband und DAV sich auf einen Entwurf einigen, dem die beiden Verhandlungspartner dem Vernehmen nach auch zustimmen werden.
Seit 22. April erhalten Apotheken für den Botendienst zeitlich befristet pro Tag und je Lieferort eine Vergütung von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Abgerechnet wird über die Sonder-PZN, eine extra Doku ist nicht nötig. Möglich macht dies die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Außerdem sollen Apotheken, die Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes ausliefern, die Botendienst-Pauschale in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigte Apotheken sind laut Entwurf alle inländischen öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken. Allerdings müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Die Apotheke darf nicht dauerhaft geschlossen sein, sondern muss zum Stichtag 22. April eine Geschäftstätigkeit wahrnehmen oder während der Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverorndung bis zum 30. September 2020 neu eröffnen.
Die Apotheke muss im Zeitraum vom 22. April bis 30. September 2020 Humanarzneimittel zulasten der Kasse im Botendienst abgeben und die Leistung im genannten Zeitraum unter der Sonder-PZN 06461110 abgerechnet haben.
Wechselt im angegebenen Zeitraum der Inhaber oder die Apotheke zieht um, entsteht kein erneuter Anspruch auf die einmalige Sonderzahlung.
Abrechnungsbedingungen
Die Finanzierung der einmaligen Leistung erfolgt durch die Kassen. Die Auszahlung an die Apotheken und die Abrechnung beim GKV-Spitzenverband erfolgt über den Nacht- und Notdienstfonds.
Die Vereinbarung soll im Zeitraum vom 22. April bis 30. September gültig sein – die Laufzeit könne neu verhandelt werden. Dem GKV-Spitzenverband stehe, beginnend mit der Übermittlung der letzten Sammelrechnung zum 15. Januar 2021, eine neunmonatige Frist zur Überprüfung der Berechtigung zur Verfügung, heißt es im Entwurf.
So sollen die 250 Euro bei der Apotheke ankommen
Die Abrechnungsstelle erstellt gegenüber dem GKV-Spitzenverband bis zum 15. Juli eine Sammelrechnung für die Apotheken, die bis zum 30. Juni die Voraussetzungen für die Einmalzahlung erfüllen.
Sammelrechnung
… enthält Anzahl der Botendienst-Pauschalen, den Gesamtbetrag (netto), die anteilige Umsatzsteuer, den Gesamtbetrag (brutto) sowie die Haupt-Institutionskennzeichen der in der Sammelrechnung berücksichtigen Apotheken.
Der GKV-Spitzenverband zahlt bis zum 15. September den Betrag auf Basis der Sammelrechnung an die Abrechnungsstelle. Diese erstellt und versendet die Auszahlungsbescheide abzüglich der einmalig anfallenden Abwicklungspauschale der Abrechnungsstelle an den Apothekeninhaber – direkt auf die bei der Abrechnungsstelle hinterlegte Bankverbindung.
Der Abrechnungs- und Datenübermittlungsprozess für Apotheken, die ab dem 1. Juli bis 30. September 2020 neu eröffnet haben und somit in der Sammelrechnung nicht aufgeführt sind, erfolgt zum 15. Oktober 2020. Der GKV-Spitzenverband zahlt auf Basis der Sammelrechnung bis zum 15. Dezember an die Abrechnungsstelle.
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